Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch eine Kommune unter die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger i.S.d. Artikels 25 der 6. EG-Richtlinie fallen kann oder ob dies nur für Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für landwirtschaftliche Dienstleistungen, wie sie in Artikel 25 der 6. EG-Richtlinie definiert sind, möglich ist. Eine ähnliche Fragestellung lag dem EuGH in der Rechtssache C-321/02 vor. Dabei ging es um die Verpachtung eines landwirtschaftlichen Teilbetriebs an einen anderen Landwirt. In dieser Sache hat der EuGH entschieden - EuGH, Urteil vom 15.7.2004, C-321/02 (Detlev Harbs) -, dass Artikel 25 der 6. EG-Richtlinie nicht anwendbar ist bei einem landwirtschaftlichen Erzeuger, der einen Teil seiner landwirtschaftlichen Betriebsmittel verpachtet hat, seine Tätigkeit als Landwirt mit dem Rest des Betriebs fortsetzt und hierfür der gemeinsamen Pauschalregelung nach Artikel 25 der 6. EG-Richtlinie unterliegt. Die Verpachtungsumsätze unterliegen vielmehr der Regelversteuerung.

Die Vorlagefragen des BFH

  1. "Dürfen oder müssen die Mitgliedstaaten, die die in Artikel 25 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger in ihr innerstaatliches Recht übernommen haben, die Pauschallandwirte im Ergebnis von der Zahlung der Umsatzsteuer freistellen?
  2. Falls Frage 1 bejaht wird: Gilt dies nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für landwirtschaftliche Dienstleistungen oder auch für sonstige Umsätze des Pauschallandwirts oder unterliegen die sonstigen Umsätze der allgemeinen Regelung der Richtlinie 77/388/EWG?

Was folgt daraus für die Verpachtung einer Jagd durch einen pauschalen Landwirt?"

waren in ihrer Kombination für den EuGH offensichtlich irritierend.

Mit der ersten Vorlagefrage wollte der BFH m.E. erfahren, ob die Pauschalierungsregelung nach Artikel 25 der 6. EG-Richtlinie für sämtliche Umsätze von Land- und Forstwirten gilt, also auch über die Umsätze hinaus, die nach dieser Regelung als Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse bzw. als landwirtschaftliche Dienstleistungen definiert werden. Dies ist nach dem verhältnismäßig klaren Wortlaut von Artikel 25 der 6. EG-Richtlinie und angesichts des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-321/02 ganz offensichtlich nicht der Fall, so dass die erste Vorlagefrage zu verneinen gewesen wäre. Unter dieser Voraussetzung hätte aber die zweite Vorlagefrage nicht mehr behandelt werden, obwohl gerade diese Frage für den Rechtsstreit entscheidend war.

 

Entscheidung

Der EuGH hat die erste Frage - anders - dahingehend verstanden werden, dass mit ihr geklärt werden sollte, ob ein Mitgliedstaat, der die Pauschalierung nach Artikel 25 der 6. EG-Richtlinie anwendet, verpflichtet ist, die Pauschallandwirte der genannten Regelung zu unterwerfen, wenn sie von dieser Regelung erfasste Umsätze tätigen, oder ob es sich eher um ein Recht handelt. Diese Frage aber musste der EuGH aufgrund seiner Ausführungen zur 2. Frage nicht mehr beantworten.

Nach Artikel 25 Abs. 5 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie ist die in diesem Artikel vorgesehene Pauschalregelung insbesondere auf den Preis der landwirtschaftlichen Dienstleistungen anzuwenden. Als landwirtschaftliche Dienstleistungen gelten gem. Artikel 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie"die in Anhang B aufgeführten Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs vorgenommen werden".

Anhang B der 6. EG-Richtlinie ist mit "Liste der landwirtschaftlichen Dienstleistungen" überschrieben. Nach dem Einleitungssatz dieses Anhangs gelten als landwirtschaftliche Dienstleistungen solche, "die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen". Anhang B zählt dann die Leistungen auf, die "insbesondere" als landwirtschaftliche Dienstleistungen gelten. Vermietungsleistungen, die danach landwirtschaftliche Dienstleistungen sein können, sind lediglich die "Vermietung normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Mittel zu landwirtschaftlichen Zwecken".

Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks fällt nach dem Urteil nicht unter diese Vermietungsleistungen. Der EuGH bezieht sich weitestgehend auf sein Urteil vom 15.7.2004, C-321/02 (Detlev Harbs). Danach ist Artikel 25 der 6. EG-Richtlinie als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Daraus folgt für den vorliegenden Streitfall, dass die langfristige Vermietung eines Eigenjagdbezirks von dem Begriff der landwirtschaftlichen Dienstleistungen i.S.d. Artikels 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie nicht erfasst ist.

 

Hinweis

Das Urteil bestätigt die Verwaltungsauffassung. Nach Abschnitt 264 Abs. 6 Satz 4 UStR 2005 ist die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch einen Land- und Forstwirt kein im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführter Umsatz. Sie unterli...

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