Geht der Händler davon aus, dass die von ihm vorgenommene Reparatur gegenüber dem Hersteller als nicht steuerbar zu behandeln ist und erweist sich diese Annahme – etwa im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung – als unzutreffend, kommt es zu Steuernachforderungen durch das Finanzamt. Insbesondere bei langandauernden Betriebsprüfungen kann es hinsichtlich der Nacherhebung zu einer zusätzlichen Belastung durch die Verzinsung nach § 233a AO kommen.[43]

[43] Vgl. Neumann-Tomm, StBp 2022, 158.

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