Leitsatz

Die ertragsteuerliche 1-%-Regelung zur Besteuerung der privaten PKW-Nutzung ist nach dem Urteil des FG München v. 5.3.2013 grundsätzlich kein geeigneter Maßstab, um die Bemessungsgrundlage einer unentgeltlichen Wertabgabe zu ermitteln.

 

Sachverhalt

Ein selbstständiger Rechtsanwalt nutzte im Jahr 2004 nacheinander 2 PKW seines Unternehmens für private Fahrten. Er hatte für ertragsteuerliche Zwecke weder die 1-%-Regelung angewandt, noch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt. Das Finanzamt setzte wegen der Privatnutzung für umsatzsteuerliche Zwecke eine unentgeltliche Wertabgabe i. H. v. 2.300 EUR an und ging dabei von vorsteuerbelasteten KfZ-Kosten von 4.600 EUR und einer geschätzten Privatnutzung von 50 % aus.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass das FA zu Recht eine unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) angesetzt hat. Als Bemessungsgrundlage sind nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben bzw. Kosten anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kosten müssen auf die privaten und unternehmerischen Fahrten aufgeteilt werden.

Die ertragsteuerliche 1-%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist nach der BFH-Rechtsprechung für umsatzsteuerliche Zwecke grundsätzlich kein geeigneter Maßstab, um die KfZ-Kosten auf die privaten und unternehmerischen Fahrten aufzuteilen. Kann der Umfang dieser Fahrten nicht ermittelt werden kann, darf das Finanzamt zur Schätzung greifen. Sofern der Unternehmer kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt und sich nicht von vornherein auch umsatzsteuerlich für die 1-%-Regelung entscheidet, sind der ertragsteuerliche Entnahmewert und die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe daher unabhängig voneinander zu ermitteln.

Im Ergebnis akzeptierte das FG die Berechnung des FA, beanstandete allerdings, dass das Amt die Anschaffungskosten der KfZ lediglich mit der ertragsteuerlichen AfA in die KfZ-Kosten einbezogen hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass die Anschaffungskosten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 UStG n. F. auf den maßgeblichen Berechtigungszeitraum nach § 15a UStG (hier: 5 Jahre) aufgeteilt werden müssen. Daher hätte das FA den Wert der unentgeltlichen Wertabgabe höher ansetzen können. Aufgrund des sog. Verböserungsverbots verblieb es jedoch beim bisherigen Wertansatz.

 

Hinweis

Das BMF, Schreiben v. 27.8.2004, IV B 7 - S 7300 - 70/04 räumt dem Steuerpflichtigen unter Punkt 2 folgende Möglichkeiten ein, um die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe zu ermitteln: Sofern der Steuerpflichtige ertragsteuerlich bereits die 1-%-Regelung angewandt hat, kann er diesen Wert mit einem 20%igen Abschlag auch für umsatzsteuerliche Zwecke heranziehen. Hat er für Ertragsteuerzwecke ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, darf dieser Wertansatz auch umsatzsteuerlich übernommen werden; die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten sind herauszurechnen. Hat der Steuerpflichtige - wie im Urteilsfall - weder die 1-%-Regelung angewandt noch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, ist der private Nutzungsanteil für umsatzsteuerliche Zwecke anhand einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 05.03.2013, 2 K 919/10

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