Teil des Entgelts: Erhält ein Betreiber für sog. Altanlagen (mit Inbetriebnahme im Geltungsbereich des EEG 2000, 2004 oder 2009) einen KWK-Bonus vom Netzbetreiber, ist dieser Bonus Teil des Entgelts für die Stromlieferung.[2] Der KWK-Bonus stellt damit ein zusätzliches Entgelt für die Stromlieferung an den Netzbetreiber dar.

Auf Basis der produzierten Wärmemenge erhält der Betreiber einer "Bestands"-Biogasanlage einen sog. KWK-Bonus (EEG 2000, EEG 2004, EEG 2009), wenn die bei dem Prozess abgegebene Wärme die Anforderungen des jeweils gültigen EEG erfüllt (z.B. der Beheizung von Gebäuden dient oder die Wärme in ein Wärmenetz eingespeist wird). Abhängig von der Anlagengröße und dem Inbetriebnahmedatum beträgt dieser Bonus im Biogasbereich zwischen 2 und 3 ct/kWh und wird vom Stromnetzbetreiber über den Strompreis vergütet. Der Rechtsprechung des BFH lag ein Fall zugrunde, der in den Anwendungsbereich des EEG 2004 fällt.

Danach stellt der KWK-Bonus ein zusätzliches Entgelt für die Stromlieferung an den Netzbetreiber dar, wenn der Betreiber einer Biogasanlage den Strom an den regionalen Netzbetreiber vermarktet und der eingespeiste Strom nach dem EEG als feste Einspeisevergütung bezahlt wird.

[2] Abschn. 2.5 Abs. 19 UStAE; BFH v. 31.5.2017 – XI R 2/14, BStBl. II 2017, 1024; Schleswig-Holsteinisches FG v. 24.11.2020 – 4 K 3/16, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 38/20, EFG 2021, 872 m. Anm. Paetsch.

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