Online-Seminare haben in jüngster Zeit – nicht nur wegen der Corona-Pandemie – einen deutlichen Aufschwung erfahren. Das mag an den zahlreichen Vorteilen dieser Seminarform liegen: Dem Veranstalter der Online-Seminare ist es möglich, wegen der räumlichen Ungebundenheit seine Veranstaltung einer größeren Anzahl von Zuhörern zugänglich zu machen und dabei gleichzeitig Kosten für Raummiete, Unterbringung des Referenten etc. zu sparen. Zugleich ergeben sich Vorteile für die Teilnehmenden, die ohne große Unterbrechung ihres Tagesablaufes oder eine Ortsverlagerung gewissermaßen "aus dem Büro heraus" an Fortbildungs-, Lehr- oder sonstigen Veranstaltungen und Diskussionsrunden teilnehmen können. Insbesondere die fortgeschrittene Video- und Internettechnologie ermöglichen es, sich mit anderen Teilnehmern in virtuellen Räumen zusammenfinden, Fragen zu stellen und sich mittels (Wort-)Beiträgen einzubringen. Zeitweilig konnte man den Eindruck erlangen, Online-Seminare seien die (alleinige) Vortrags- und Fortbildungsform der Zukunft.

Aber auch diese Veranstaltungsform ist nicht vor sich stellenden umsatzsteuerlichen Fragen und Problematiken gefeit. Neben der vereinzelt auftretenden Frage des Leistungsorts der Erbringung entsprechender Seminare[1] ergibt sich regelmäßig die Frage des richtigen Steuersatzes und der Person des Steuerschuldners.

Der vorliegende Beitrag soll sowohl den Referenten als auch den Veranstaltern von Online-Vorträgen als eine strukturierte Handreichung zur Lösung umsatzsteuerlicher Fragen im Zusammenhang mit einer Vielzahl denkbarer Sachverhaltskonstellationen dienen. Der Schwerpunkt der Ausführungen liegt dabei auf der Frage des anwendbaren Umsatzsteuersatzes nach § 12 UStG und den Rechtsfolgen des Ausweises eines unrichtigen Steuersatzes.

[1] Vgl. etwa Grambeck, NWB 2021, 1028; Stößel/Vetter, UR 2021, 700.

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