Wie zuvor schon ausgeführt, kommt es für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn darauf an, ob es sich um eine Verbindung aus selbständigen Haupt- und Nebenleistungen handelt oder ob eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung vorliegt, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (s. dazu oben unter III.3.a).[55]

Für die Beurteilung des Vorliegens einer einheitlichen Leistung kommt es dabei auf den jeweiligen Einzelfall an. Wird für den gesamten Vortrag nebst begleitendem Skript nur ein gesamtes Entgelt berechnet und erschöpft sich das Skript in einer (kurzen) erläuternden Zusammenfassung des Vortragsinhalts, kann aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers nur von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden. Vortrag und dazugehöriges Skript sind dann untrennbar miteinander verbunden. In der Regel wird man von einer einheitlichen Leistung ausgehen können, weil der Zugang zum Vortrag und das Bereitstellen des Skripts nur zusammen in Anspruch genommen werden können.[56]

Etwas anderes kann gelten, wenn die Erstellung des Skripts sowohl dem Referenten als auch den späteren Kunden gegenüber gesondert in Rechnung gestellt wird und der Umfang des Skripts erheblich über das hinaus geht, was im Rahmen des Online-Seminars besprochen wird. Dann ist das Skript nicht mehr untrennbar mit dem abgehaltenen Vortrag verbunden, sondern stellt eine darüber hinausgehende eigenständige Leistung dar.

 

Beispiel 7:

Das Unternehmen U bucht den Referenten R für ein Online-Seminar. Das Online-Seminar soll 45 Minuten dauern und eine erste Einführung in das Thema ermöglichen. Zusätzlich soll R gegen ein gesondert vereinbartes Entgelt in einem Skript das Thema umfassend darstellen und vertiefen. Der R räumt dem U ein Nutzungsrecht an diesem Skript ein, damit U dieses seinen Kunden entgeltlich zur Verfügung stellen kann.

Das umfassende – den Vortragsstoff vertiefende – Skript stellt eine eigenständige Leistung dar. Der Vortrag und das Skript sind nicht eng miteinander verbunden, sondern voneinander unabhängig zu beurteilen.

Mithin unterliegt das Skript für sich genommen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG. Auch das Online-Seminar als eigenständige Leistung unterliegt nach der hier vertretenen Auffassung dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG.

 

Beispiel 8:

Wie Beispiel 7, nur wird der Referent statt für ein Online-Seminar für einen Präsenzvortrag gebucht. Dann unterliegt nur das Skript als eigenständige Leistung dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG. Für den Präsenzvortrag ist der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG auszuweisen.

[55] Vgl. etwa EuGH-Urt. v. 10.3.2011 – C-497/09, C-501/09, C-502/09 – Rs. Bog u.a., BStBl. II 2013, 256 m.w.N.
[56] Vgl. etwa EuGH-Urt. v. 18.1.2018 – C-463/16 – Stadion Amsterdam, DStR 2018, 246.

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