Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 2 UStG verpflichtet, dem Leistungsempfänger eine Rechnung auszustellen. Alternativ besteht gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG die Möglichkeit, dass die Rechnung von dem Leistungsempfänger ausgestellt wird, sofern dies vorher vereinbart wird und der Leistungsempfänger umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist.[61] Die vom Leistungsempfänger ausgestellte Rechnung wird gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG als Gutschrift (im umsatzsteuerlichen Sinne) bezeichnet. Die einzige wesentliche Besonderheit bei den Rechnungspflichtangaben ist die Angabe als "Gutschrift" gem. § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG.[62] Zu einer Abrechnung im Gutschriftsverfahren kommt es insbesondere, wenn der Referent nicht über die Konditionen des jeweiligen Veranstalters informiert ist[63]. Bei Anwendung des Gutschriftsverfahrens liegt es in der Hand des Veranstalters, den richtigen Steuersatz auf die Leistungen des Referenten anzuwenden.

[61] Vgl. Neeser in Wäger, 2. Aufl. 2022, § 14 UStG Rz. 52; Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, § 14 UStG Rz. 132 (Stand: Oktober 2021).
[62] Vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, § 14 UStG Rz. 227 (Stand: Oktober 2020).
[63] Bei Onlineseminaren dürfte das die Ausnahme, bei schriftlichen Veröffentlichungen die Regel darstellen.

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