BMF, 25.10.2010, IV D 3 - S 7344/10/10001

Bezug: BMF-Schreiben vom 14.7.2010, IV D 3 – S 7344/10/10001 (2010/0525281);
  TOP 22 der Sitzung USt V/10 vom 28. bis 30.9.2010

4 Anlagen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2010 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

  – USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2010
  – Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2010
  – Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2010
  – USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2010

(2) Auf Grund der durch Art. 7 Nr. 14 und 15 i.V.m. Art. 39 Abs. 9 des Jahressteuergesetzes 2009 – JStG 2009 – vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2794, BStBl 2009 I S. 74) und Art. 6 Nr. 8 und 9 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010 (BGBl 2010 I S. 386, BStBl 2010 I S. 334) mit Wirkung vom 1.1.2010 bzw. 1.7.2010 geänderten §§ 18a, 18b UStG hat der Unternehmer die nach § 3a Abs. 2 UStG i.d.F. des Art. 7 Nr. 2 JStG 2009 im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird, in seiner Zusammenfassenden Meldung anzugeben und in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) gesondert zu erklären. Dementsprechend sind im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung derartige nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG ab 1.1.2010 in der Zeile 57 (Kennzahl – Kz – 721) gesondert anzugeben.

(3) Für die Angabe der übrigen nicht steuerbaren Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die der Umsatzsteuer unterlägen, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären, ist im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung die Zeile 58 (Kz 205) vorgesehen.

(4) Durch Art. 6 Nr. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010 (BGBl 2010 I S. 386, BStBl 2010 I S. 334) wurde mit Wirkung vom 1.7.2010 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf die Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Abs. 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8.7.2004 (BGBl 2004 I S. 1578), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.7.2009 (BGBl 2009 I S. 1954), Emissionsreduktionseinheiten im Sinne von § 3 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen im Sinne von § 3 Abs. 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG). Derartige sonstige Leistungen sind im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung ab 1.7.2010 in der Zeile 25 (Kz 877/878) anzugeben.

(5) Auf Grund des durch Art. 6 Nr. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010 (BGBl 2010 I S. 386, BStBl 2010 I S. 334) mit Wirkung vom 1.7.2010 eingefügten § 13b Abs. 1 UStG entsteht die Umsatzsteuer für nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die der leistende Unternehmer in seiner Zusammenfassenden Meldung anzugeben hat, sind nebst Steuer vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung in der Zeile 22 (Kz 846/847) gesondert zu erklären.

(6) Auf Grund des durch Art. 6 Nr. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010 (BGBl 2010 I S. 386, BStBl 2010 I S. 334) mit Wirkung vom 1.7.2010 eingefügten § 13b Abs. 3 UStG entsteht für Dauerleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, die Steuer zumindest einmal im Kalenderjahr. Diese Umsätze sind nebst Steuer vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung unter Berücksichtigung dieser Neuregelung – weiterhin – in den Zeilen 22 bis 25 (Kz 846/847, 871/872, 873/874 und 877/878) anzugeben.

(7) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Insbesondere wurden im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung in den Zeilen 22 bis 25 die Abfragen zu den einzelnen Tatbeständen des § 13b UStG teilweise zusammengefasst sowie die Verweise auf den – mit Wirkung vom 1.7.2010 neu gefassten – § 13b UStG angepasst.

(8) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des ...

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