LfSt Bayern, 6.3.2015, S 7210.1.1 - 3/2 St 33

Auswirkungen aufgrund der Änderung des Anwendungsbereichs des ermäßigten Steuersatzes bei Saunaleistungen

Durch BMF-Schreiben vom 28.10.2014 sind Saunaleistungen aus dem Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ab 1.7.2015 ausgenommen, da sie kein verordnungsfähiges Heilmittel i.S. von § 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) in Verbindung mit dem sog. Heilmittelkatalog sind. Dadurch stellt sich beim Zusammentreffen von Schwimmbad- und Saunaleistungen die Frage nach dem zutreffenden Steuersatz.

Schwimmbadleistungen

Die Umsätze aus dem Betrieb von Schwimmbädern unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Die Ermäßigung bezieht sich hierbei auf die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze (Art. 98 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3i.V.m. Anhang III, Kategorie 14 MwStSystRL), wobei der Begriff „Schwimmbad” richtlinienkonform i.S. einer „Sportanlage” auszulegen ist (vgl. BFH-Urteil vom 28.8.2014, V R 24/13); d.h. das Schwimmbad muss zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet sein bzw. die Möglichkeit hierzu bieten. Zur Beurteilung dieser Frage ist auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte abzustellen. Die Absicht eines jeden einzelnen Besuchers ist für die Beurteilung nicht maßgeblich, sondern ausschließlich die objektive Natur des Schwimmbads (vgl. EuGH-Urteil vom 21.2.2013, C-18/12, „Zamberk”; ergangen im Zusammenhang mit der Steuerfreiheit von Schwimmbadleistungen). Hierbei ist u.a. auch auf die Konzeption des Schwimmbades abzustellen, die sich aus den objektiven Merkmalen (verschiedene Arten der angebotenen Einrichtungen, ihrer Anordnung, ihrer Zahl und ihrer Bedeutung im Verhältnis zur Gesamteinrichtung insgesamt) ergibt.

Anzeichen für die Ausübung einer sportlichen Betätigung sind danach z.B. die Unterteilung in Schwimmbahnen, die Ausstattung mit Startblöcken, eine angemessene Tiefe oder Ausmaß des Schwimmbeckens.

  • Schwimmbad ist nicht zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet

    Keine Ermäßigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, daher Anwendung des Regelsteuersatzes (19%); keine weitere Problematik im Zusammenhang mit Saunaleistungen, die ab 1.7.2015 ebenfalls dem Regelsteuersatz unterliegen.

  • Schwimmbad ist zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet

    Ermäßigter Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG (7%)

    Beachte: Steuerermäßigung scheidet aus, wenn die Überlassung des Schwimmbades eine unselbständige Nebenleistung zu einer nicht begünstigten Hauptleistung ist, vgl. Abschn. 12.11 Abs. 1 Satz 3 UStAE.

Problematik: Schwimmbad mit Saunabereich

Bietet das Schwimmbad zusätzlich auch einen Saunabereich an, ist nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung zu prüfen, ob hierfür der Regelsteuersatz oder der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist (vgl. Abschn. 3.10. UStAE).

In der Regel ist jede Leistung als eigene und selbständige Leistung zu betrachten. Ggf. können aber unter bestimmten Umständen mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden, als einheitlicher Umsatz angesehen werden, wenn sie voneinander abhängig sind.

Saunaleistungen in Schwimmbädern stellen grundsätzlich eine selbständige Leistung dar und unterliegen somit ab dem 1.7.2015 dem Regelsteuersatz. Die Nutzung des Saunabereichs stellt einen eigenen Zweck für die Leistungsempfänger dar, so dass hier regelmäßig keine einheitliche Leistung, sondern zwei eigenständige Leistungen vorliegen, die für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes getrennt zu beurteilen sind. Denn die Saunaleistungen sind in der Regel weder untrennbar mit den Schwimmbadleistungen verbunden, noch stellen sie ein Mittel dar, um diese unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.

Zur Trennung der Entgelte bei Abgabe mehrerer unterschiedlich zu besteuernder Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis vgl. BMF-Schreiben vom 28.11.2013. Der einheitliche Preis ist unter Anwendung der einfachstmöglichen Aufteilungsmethode sachgerecht aufzuteilen.

Beispiel 1

Ein Thermenbad mit einem großen Schwimmbad- und Saunabereich bietet folgende Eintrittsberechtigungen an: Eintrittsgeld für die Nutzung des Schwimmbads i.H.v. 18 EUR, für den Saunabereich i.H.v. 20 EUR oder für die gleichzeitige Nutzung beider Bereiche i.H.v. 23 EUR.

Lösung

Bei der Nutzung des Schwimm- bzw. Saunabereichs liegen zwei eigenständige Leistungen vor, die für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes getrennt zu beurteilen sind. Für die Schwimmbadnutzung findet der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG Anwendung, wohingegen für den Saunabereich (ab dem 1.7.2015) der Regelsteuersatz gilt.

Schwimmbadnutzung: 18 EUR × 100/107 = 16,82 EUR BMG; USt 7% = 1,18 EUR
   
Saunanutzung: 20 EUR × 100/119 = 16,81 EUR BMG; USt 19% = 3,19 EUR

Das Gesamtentgelt für die Nutzung beider Bereiche ist nach Maßgabe...

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