Begriff

Für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Gestalt der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) gelten sowohl im deutschen UStG als auch in der MwStSystRL Sonderregelungen. Allerdings widerspricht die jüngere BFH-Rechtsprechung der bisherigen Verwaltungsauffassung und sieht für die öffentliche Hand die Unternehmereigenschaft in Bereichen als gegeben an, in denen bisher von einer Nichtsteuerbarkeit der Umsätze ausgegangen wurde. Der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung mit der Einführung eines neuen § 2b UStG reagiert. Dieser gilt für jPdöR grundsätzlich ab 2017, kann aber wahlweise auch erst später angewendet werden, spätestens ab 2025 (ursprünglich 2021, dann aber zwei mal um je 2 Jahre verlängert durch Corona-Steuerhilfegesetz bzw. JStG 2022).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Wichtigste Rechtsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ist bisher § 2 Abs. 3 UStG. Durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2015 wird der neue § 2b UStG mit Wirkung ab 2017eingeführt. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand findet sich in Art. 13 MwStSystRL (zuvor Art. 4 Abs. 5 der 2. und der 6. EG-Richtlinie). Die Verwaltungsauffassung zur Umsatzbesteuerung der jPdöR ist in Abschn. 2.11 UStAE geregelt. In den letzten Jahren sind zahlreiche Urteile des BFH zur Unternehmereigenschaft der jPdöR ergangen, die wesentlichen sind BFH, Urteil v. 20.8.2009, V R 70/05, UR 2009 S. 884; BFH, Urteil v. 20.8.2009, V R 30/06, BStBl 2010 II S. 863; BFH, Urteil v. 17.3.2010, XI R 17/08, UR 2010 S. 943; BFH, Urteil v. 15.4.2010, V R 10/09, UR 2010 S. 646; BFH, Urteil v. 2.3.2011, XI R 65/07, UR 2011 S. 657; BFH, Urteil v. 3.3.2011, V R 23/10, BStBl 2012 II S. 74; BFH, Urteil v. 10.11.2011, V R 41/10, DStR 2012 S. 348; BFH, Urteil v. 1.12.2011, V R 1/11, UR 2012 S. 363.

Zur Anwendung des neuen § 2b UStG sind bereits mehrere BMF-Schreiben ergangen, u. a.: BMF, Schreiben v. 19.4.2016, BStBl 2016 I S. 481 und BMF, Schreiben v. 16.12.2016, BStBl 2016 I S. 1451 und BMF, Schreiben v. 14.11.2019, BStBl 2019 I S. 1140 und BMF, Schreiben v. 9.7.2020, BStBl 2020 I S. 643.

Außerdem hat sich das BMF in diversen nicht amtlich veröffentlichten Schreiben an Verbände zu einzelnen Fragen geäußert.

Durch das JStG 2022 wurde die Übergangsregelung zu § 2b UStG erneut um 2 Jahre (bis Ende 2024) verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG).

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