Kommentar

Da der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen hat ( § 111 Abs. 1 AktG ), muß er auch eigenverantwortlich prüfen, ob sich der Vorstand wegen Verletzung seiner Pflichten gegenüber der AG schadensersatzpflichtig gemacht hat. Allerdings muß dem Vorstand bei der Leitung der Geschäfte ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden. Ein pflichtwidriges Verhalten, das eine Schadensersatzpflicht begründet, kann man ihm erst dann vorwerfen, wenn er die Grenzen, in denen sich ein verantwortungsbewußtes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes Handeln bewegt, deutlich überschritten und seine unternehmerische Risikobereitschaft deutlich überspannt hat. Der Aufsichtsrat hat den Tatbestand festzustellen, Prozeßrisiko und Beitreibbarkeit der Forderung zu analysieren und sodann eigenständig zu entscheiden – ohne einen Beschluß der Hauptversammlung abzuwarten –, ob der voraussichtlich begründete Anspruch gegen den Vorstand gerichtlich geltend gemacht werden soll. Bei dieser Entscheidung hat der Aufsichtsrat keinen Ermessensspielraum. Trotz Erfolgsaussichten untätig bleiben darf er nur, wenn ganz ausnahmsweise gewichtige Interessen oder Belange der AG dafür sprechen, den ihr entstandenen Schaden ersatzlos hinzunehmen. Lehnt der Aufsichtsrat pflichtwidrig ab, vom Vorstand Schadensersatz zu verlangen , kann ein überstimmtes Aufsichtsratsmitglied die Nichtigkeit des Beschlusses auf dem Klagewege feststellen lassen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.04.1997, II ZR 175/95

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