Über § 162 Abs. 1 AO ist das FA berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige keine hinreichend konkreten bzw. unvollständige oder unrichtige Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen macht.

Die Finanzverwaltung hat inzwischen Verfahren entwickelt, die über die digitale Auswertung der Buchführung und die Anwendung z.B. des Zeit-Reihen-Vergleichs Hinweise auf Fehler in den Aufzeichnungen geben und häufig ohne weitere intensive Prüfungen zu Zuschätzungen führen, die nicht immer gerechtfertigt aber in der Praxis der Steuerberatung schwer und nur mit erheblichem zusätzlichen Aufwand zu widerlegen sind.

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