Entgeltlichkeit bei Zuzahlungen: Letztendlich erübrigt sich bei Zugrundelegung der Ausführungen des BFH auch die etwas sperrige Diskussion, ob (Un-)Entgeltlichkeit auch dann gegeben ist, wenn der Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet[123] (z.B. EUR 250 p.a., weil er am Auto gern einen Heckspoiler haben will, der normalerweise nicht vorgesehen ist, oder EUR 5.688 p.a., wie im Fall des B[124]).

Eigenartige Begründung des FG: Das FG kam, wie unter IV.5. dargestellt, zu einer entgeltlichen und einer unentgeltlichen Leistung mit unterschiedlichen Leistungsorten. Die Frage nach der Mindestbemessungsgrundlage stellte sich nach seiner Ansicht nicht.[125] Die Begründung für diese Aussagen ist m.E. nicht zutreffend. Die Fragen können hier aber nicht weiter vertieft werden.

[123] S. hierzu BMF v. 30.12.1997 – IV C 3 - S 7102 - 41/97, UR 1998, 84, mit eher übersichtlichen Kommentaren.
[124] S. oben II.4.

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