Entgeltliche Vermietungsleitung: Die Fahrzeugüberlassung an B sah das FG aufgrund der Zuzahlung als Dienstleistung gegen Entgelt an, die als Vermietungsleistung i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG in Deutschland steuerbar ist.[63]

Aber nur zum Teil im Inland: Eine entgeltliche und damit im Inland steuerbare Leistung sollte nach Ansicht des FG aber nur insoweit vorliegen als B ein Entgelt i.H.v. EUR 5.688 entrichtete (s. oben II.4.).[64] Die Fahrzeugüberlassung sollte also teils (unentgeltlich) in Luxemburg, teils (entgeltlich) in Deutschland steuerbar sein – m.E. unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Leistung ein kurioses Ergebnis.

Mindest-BMGr: Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG hielt das FG selbst für den Fall, dass eine einheitliche Leistung vorläge, nicht für anwendbar. Diese sei nämlich lt. BFH-Rechtsprechung nur auf solche Leistungen anzuwenden, die auch bei unentgeltlicher Leistung steuerbar wären.[65] Wäre die Fahrzeugüberlassung aber unentgeltlich, wäre sie nicht im Inland steuerbar. Diese Begründung dürfte wohl kaum dem Sinn und Zweck der BFH-Rechtsprechung entsprechen (in seinen Urteilen ging es darum, dass eine unentgeltliche Leistung nicht steuerbar gewesen wäre, weil die Zuwendung nicht unternehmensfremden Zwecken diente). Im Ergebnis dürfte die Aussage des FG aber zutreffen, weil die Fahrzeugüberlassung im Fall der Unentgeltlichkeit mangels Vorsteuerabzugs nicht steuerbar gewesen wäre (s. oben II.3.).

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