Vorgabe des FG = Keine Zahlung oder Verzicht auf sonstige Vorteile: Das FG hatte also – für den EuGH bindend – festgestellt, dass "Zahlung und Verzicht" nicht vorlagen (s. oben III.2.a.). Damit lag insoweit keine Gegenleistung des A für die Fahrzeugüberlassung zur privaten Nutzung vor.

Keine Feststellungen für Arbeitsleistung: Bezüglich der Arbeitsleistung des A hatte das FG hingegen keine Feststellungen getroffen, also auch nicht festgestellt, dass sie (zumindest ein Teil von ihr) für die Fahrzeugüberlassung erbracht werde. Es fehlte also mit Blick auf die Arbeitsleistung als Gegenleistung an der Feststellung durch das mit der Sache befasste Gericht, dass eine Verknüpfung im Sinne eines Leistungsaustauschs vorlag (s. oben III.2.b.bb.). Diese Sachverhaltsfeststellung[41] konnte der EuGH auch nicht nachholen, da er lediglich über konkrete Rechtsfragen zur Auslegung von Unionsrecht entscheidet.[42] Hierzu konnte der Gerichtshof also keine rechtlichen Prüfungen durchführen. Es bedurfte insoweit also noch weiterer Sachverhaltsprüfungen, deren Vornahme der EuGH dem FG ja auch, wie unter III.2.a. dargestellt, aufgetragen hatte.[43]

[41] Eine Rechtsfrage wäre das nur dann gewesen, wenn das FG gefragt hätte, ob die Arbeitsleistung unter den mitgeteilten Sachverhaltsumständen eine Gegenleistung darstellt.
[42] S. oben II.5.
[43] EuGH v. 20.1.2021 – C-288/19 – QM, UR 2021, 147 Rz. 31 f.; s. auch BFH v. 30.6.2022 – V R 25/21, juris Rz. 24.

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