Verknüpfung erforderlich: Leistung und Gegenleistung müssen aber natürlich auch im Fall der Arbeitsleistungen so miteinander verknüpft sein, dass ein bestimmter Teil der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit als Gegenleistung für die Leistung angesehen werden kann, die der Arbeitgeber ihm erbringt.[35]

So auch der GA: So wies auch der Generalanwalt darauf hin, dass eine entgeltliche Leistung u.a. dann vorliege, wenn ein bestimmter Teil der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit als Gegenleistung für die Leistung des Arbeitgebers angesehen werden könne.[36] Ergibt sich also aus den Gesamtumständen, dass ein bestimmter Teil der Arbeit für die Leistung des Arbeitgebers geleistet wird, liegt die vorgenannte Verknüpfung vor.

Aber nicht per se: Der Generalanwalt wies aber im Weiteren darauf hin, von einer solchen Verknüpfung könne auch in einem Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, wie es in gewisser Weise die deutschen Verwaltungsanweisungen vorsehen[37] und es wohl auch von der deutschen Regierung im Verfahren vorgetragen worden war.[38]

Feststellung durch FG erforderlich: Die Verknüpfung, so der Generalanwalt weiter, müsse vielmehr "im konkreten Sachverhalt von dem mit der Sache befassten Gericht festgestellt worden sein." Eine Annahme oder Vermutung genüge jedenfalls nicht.[39] Daraus folge, dass im vorliegenden Fall keine Leistung gegen Entgelt vorliege.[40]

[35] Dies war, wie gesagt (Fn. [32]), in den Urteilen Fillibeck und Medicom nicht der Fall.
[36] Vgl. EuGH, Schlussanträge des GA Szpunar v. 17.9.2020 – C-288/19 – QM, Rz. 17, mit Verweis auf EuGH v. 16.10.1997 – C-258/95 – Fillibeck, UR 1998, 61 Rz. 16; EuGH v. 18.7.2013 – C-210/11, C-211/11 – Medicom SPRL und Maison Patrice Alard SPRL, UR 2014, 404 Rz. 30.
[37] Vgl. Abschn. 15.23. Abs. 8 Satz 1 sowie Abs. 9 Satz 2 und 3 UStAE. Kritisch zu diesem Verständnis bereits u.a. BFH v. 31.7.2008 – V R 74/05, juris Rz. 34.
[38] Vgl. EuGH, Schlussanträge des GA Szpunar v. 17.9.2020 – C-288/19 – QM, Rz. 20.
[39] Vgl. EuGH, Schlussanträge des GA Szpunar v. 17.9.2020 – C-288/19 – QM, Rz. 21.
[40] Vgl. EuGH, Schlussanträge des GA Szpunar v. 17.9.2020 – C-288/19 – QM, Rz. 22.

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