Arbeitsleistung ...: Der Gerichtshof geht zwar in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers potentiell eine Gegenleistung im Sinne eines entgeltlichen Umsatzes sein kann. Das hat er u.a. in seinen Entscheidungen Fillibeck und Medicom bestätigt.[32]

... kommt selbstverständlich als Gegenleistung in Betracht: Dass auch die Arbeitsleistung eine Gegenleistung sein kann, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, weil der EuGH grundsätzlich anerkennt, dass es auch im Unionsrecht Tauschumsätze (und tauschähnliche Umsätze) gibt, bei denen die Gegenleistung (d.h. der vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendete Vermögenswert) nicht in Geld, sondern in einem Tun, Dulden oder Unterlassen besteht[33] – so ja auch z.B. der "Verzicht auf andere Vorteile" im vorliegenden Fall.

Gegenleistung muss nicht steuerbar sein: Hierbei ist (logischerweise) nicht erforderlich, dass die Gegenleistung, wie verschiedentlich vorausgesetzt wird, ihrerseits einen Umsatz darstellt, der in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt. Auch der im vorliegenden Fall stets zitierte "Verzicht auf andere Vorteile" wird ja im Arbeitsverhältnis nicht von einem Unternehmer, sondern vom Arbeitnehmer ausgeübt.

Sonst legale Steuervermeidung: Eine solche Anforderung wäre auch ausgesprochen kontraproduktiv für das Steueraufkommen. Müsste die Gegenleistung nämlich von einem Unternehmer erbracht werden, wäre der Tauschhandel eine schöne, legale Möglichkeit, Mehrwertsteuer zu vermeiden: Der Hauseigentümer gibt dem Klempner, der eine Leitung im Haus repariert hat, Brennholz aus seinen Beständen; der Eigentümer eines reparierten Autos gibt der Werkstatt ein Smartphone etc. Weder die Leistung des Klempners noch die Leistung der Werkstatt wären dann eine Leistung gegen Entgelt. Sie wären ohne Mehrwertsteuer abzurechnen.[34]

[32] In beiden Urteilen konnte der Gerichtshof allerdings keinen Zusammenhang zwischen der Leistung des Arbeitgebers und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers feststellen, so dass deswegen keine Leistung gegen Entgelt vorlag; vgl. EuGH v. 16.10.1997 – C-258/95 – Fillibeck, UR 1998, 61 Rz. 16; EuGH v. 18.7.2013 – C-210/11, C-211/11 – Medicom SPRL und Maison Patrice Alard SPRL, UR 2014, 404 Rz. 30.
[33] Vgl. EuGH v. 26.9.2013 – C-283/12 – Serebryannay vek EOOD, Rz. 38 ff., mit Verweis auf EuGH v. 3.7.1997 – C-330/95 – Goldsmiths, UR 1997, 397 Rz. 23 ff.; EuGH v. 19.12.2012 – C-549/11 – Orfey, UR 2013, 215 Rz. 35.
[34] Die Bemessungsgrundlage für eine möglicherweise vorliegende unentgeltliche Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG dürfte weit unter dem Wert des zivilrechtlichen Entgelts liegen.

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