Bedenken des FG: In der rechtlichen Begründung führte das FG dann aber aus, es bestünden Zweifel, dass eine entgeltliche Vermietungsleistung vorliege.[5]

Arbeitsleistung kann zwar Gegenleistung sein ...: Zwar führte das FG auch ein Urteil des EuGH an, aus dem sich ergibt, dass auch die (anteilige) Arbeitsleistung eines Angestellten eine Gegenleistung für eine Leistung des Arbeitgebers sein könne und dass die deutsche Finanzverwaltung davon ausgehe, dass der Überlassung von Firmenfahrzeugen für private Zwecke regelmäßig die (anteilige) Arbeitsleistung der Angestellten gegenüberstehe.[6]

... aber Leitlinien des MwSt-Ausschusses: Im Nachfolgenden verwies das FG aber auf die Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses aus der 101. Sitzung vom 20.10.2014.[7] In diesen hatte der Ausschuss festgestellt, die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Personals sei (nur dann) als eine entgeltliche Leistung anzusehen, wenn der Beschäftigte für die private Nutzung (a) eine Zahlung leisten oder (b) einen Teil seiner Barvergütung aufwenden oder (c) – falls der Anspruch auf die Nutzung des Gegenstands mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden sei – zwischen verschiedenen vom Arbeitgeber angebotenen Vorteilen wählen müsse. Der Umstand, dass der Beschäftigte für den Arbeitgeber tätig sei, bedeute nicht, dass die Nutzung gegen Entgelt erfolge.

Lt. MwSt-Ausschuss: Arbeitsleistung ≠ Gegenleistung: Nach Ansicht des Mehrwertsteuerausschusses ist die Tatsache, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringe, noch keine ausreichende Grundlage dafür zu sagen, dass er damit eine Gegenleistung für eine "private Nutzung" erbringe. Eine Gegenleistung liegt nach Auffassung des Ausschusses also allein in den vorgenannten Fällen (a) – (c) vor.

Folgerung des FG aus den Leitlinien: Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen des Mehrwertsteuerausschusses führte das FG aus:

"Soweit der Mitarbeiter für die Zurverfügungstellung des PKW keine Zahlung leistet, keinen Teil seiner Barvergütung aufwenden muss und auch keine Vereinbarung mit Wahlrecht aus verschiedenen Vorteilen besteht, dürfte danach im Ausgangsfall nicht von einer entgeltlichen Leistung ausgegangen werden."[8]

Es scheint also, als ob das FG die Arbeitsleistung des A, die es noch in der Vorlagefrage als "Entgelt" erwähnt hatte,[9] in der rechtlichen Würdigung gedanklich von vornherein als potentielle Gegenleistung für die Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung aussortierte, und nur noch die anderen möglichen Gegenleistungen, die der Mehrwertsteuerausschuss in seinen Leitlinien genannt hatte (und die nicht vorlagen), in den Fokus nahm. Warum, wird nicht klar.

[6] FG Saarland v. 18.3.2019 – 1 K 1208/16, juris Rz. 27 ff., mit Verweis auf EuGH v. 16.10.1997 – C-258/95 – Fillibeck, UR 1998, 61. Warum in Rz. 29 auch auf EuGH v. 29.7.2010 – C-40/09 – Astra Zeneca UK, UR 2010, 734, verwiesen wurde, erschließt sich nicht; in diesem Fall hatten die Arbeitnehmer auf einen Teil ihrer Barvergütung verzichtet.
[8] FG Saarland v. 18.3.2019 – 1 K 1208/16, juris Rz. 32 (s. auch Rz. 39).
[9] S. oben II.2.a.

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