Anschaffung: Ginge man davon aus, dass die Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer für private Zwecke einen unentgeltlichen Umsatz darstellt, dürfte bei Firmenwagen, die der Steuerpflichtige "erworben" (also dem Unternehmen zugeordnet) hat,[105] keine Besteuerung gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG erfolgen, wenn er keinen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten vornehmen durfte.[106] Durfte der Steuerpflichtige hingegen Vorsteuern geltend machen, entspricht die Besteuerung einer unentgeltlichen Leistung gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG dem System der Mehrwertsteuer.
Anmietung: Würde der Unternehmer die Firmenwagen "mieten"[107] und unentgeltlich an die Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, dürfte er die (monatlichen) Vermietungsleistungen, die er bezieht, nicht in voller Höhe dem Unternehmen zuordnen, sondern müsste sie nach Ansicht des BFH entsprechend der beabsichtigten Verwendung aufteilen.[108] Im Umfang der Überlassung der Fahrzeuge zur Privatnutzung kann die eingekaufte Vermietungsleistung nicht dem Unternehmen zugeordnet und damit kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden.[109] Damit erfolgt auch keine Besteuerung gem. § 3 Abs. 9a UStG.[110]
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