Bei Unentgeltlichkeit evtl. keine Zuordnung zum Unternehmen: Eine weitere positive Konsequenz aus dem BFH-Urteil dürfte sein, dass die Firmenfahrzeuge im Fall der "Anschaffung" immer dem Unternehmen zugeordnet werden können, da auch die Überlassung an die Arbeitnehmer zur privaten Nutzung eine wirtschaftliche Tätigkeit (entgeltliche Umsätze) darstellt. Fände die Privatnutzung hingegen im Rahmen einer unentgeltlichen Überlassung statt und würden die Firmenwagen zu 90 % oder mehr für private Zwecke des Personals genutzt, wäre ihre Anschaffung gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG als nicht für das Unternehmen ausgeführt anzusehen.[118] Die Zuordnung zum Unternehmen und damit der Abzug der Vorsteuern wären nicht zulässig (Abschn. 15.23. Abs. 2 Satz 1 UStAE).[119]
Keine nachträgliche "Einlage": Da eine nachträgliche Zuordnung zum Unternehmen nicht möglich ist, wäre die Vorsteuer nicht einmal pro rata abzugsfähig, wenn der Firmenwagen z.B. nach 1 Jahr nicht mehr privat, sondern vollumfänglich für die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens genutzt würde.
Wirtschaftlicher Nachteil: Die nichtabziehbare Vorsteuer würde für den Unternehmer, soweit sie auf seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfällt, eine Kostenbelastung und, soweit sie auf die Fahrzeugüberlassung zur privaten Nutzung entfällt, zumindest einen Liquiditätsnachteil darstellen (insofern müsste die Privatnutzung nicht gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG versteuert werden).[120]
Praktikabilität: Darüber hinaus würde sich (auch hier[121]) die Frage stellen, wie der Anteil der privaten Nutzung festzustellen wäre – wie also festzustellen wäre, dass die private Nutzung nicht 90 % oder mehr beträgt.[122]
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