BMG = Kosten des Leistenden: Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage stellte der BFH fest, dass sie sich nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG richte. Der Wert der Arbeitsleistung und der Eigenbeteiligung stelle also die Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung dar. Es sei nicht zu beanstanden, wenn QM zur Ermittlung dieses Werts die Kosten (vorsteuerbelastet und nicht vorsteuerbelastet) ansetze, die ihr entstanden seien, um diese Gegenleistung zu erhalten.[87]

Sog. 1 %-Regelung: Um die komplizierte Ermittlung dieser Werte praktikabel handhaben zu können, hat die Finanzverwaltung mit der sog. 1 %-Regelung eine Vereinfachungsregel erlassen. Hiernach können die Werte, die für lohnsteuerrechtliche Zwecke verwendet werden (Zurechnung eines geldwerten Vorteils i.H.v. 1 % des Listenpreises), auch bei der Umsatzbesteuerung verwendet werden (vgl. Abschn. 15.23 Abs. 11 Satz 2 Nr. 1 UStAE). Aus diesen Werten ist die Mehrwertsteuer herauszurechnen.

Nicht gegen den Willen des StPfl.: Diese Vereinfachung werde, so der BFH, im Interesse einer erleichterten Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht beanstandet, wenn der Unternehmer sich für die Anwendung der Vereinfachungsregelung entscheide.[88] QM habe sich mit der Anwendung dieser Vereinfachungsregel ebenfalls einverstanden erklärt.[89] Insofern konnte weiterhin von diesen Werten, die QM bereits ihren Steueranmeldungen[90] zugrunde gelegt hatte, ausgegangen werden.

BMG außer Frage: Damit stellte sich auch nicht die Frage nach der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG.[91]

[87] Vgl. auch BFH v. 31.7.2008 – V R 74/05, juris Rz. 41.
[89] Vgl. BFH v. 30.6.2022 – V R 25/21, juris Rz. 39.
[90] S. oben II.1.a.
[91] BFH v. 30.6.2022 – V R 25/21, juris Rz. 37 ff.

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