Grundsätzliche Bedeutung der vom EuGH beantworteten Frage: Das FG ließ die Revision zu. Hierbei führte es aus, die Revision werde wegen grundsätzlicher Bedeutung der vom EuGH im Wege der Vorabentscheidung beantworteten Rechtsfrage zugelassen, ob die Überlassung eines Firmenfahrzeugs durch einen Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer – auch zu Privatfahrten – auch dann eine entgeltliche Vermietungsleistung i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG darstelle, wenn der Arbeitnehmer keine Gegenleistung in Form von "Zahlung und Verzicht" leiste, sondern lediglich seine Arbeitsleistung erbringe.[59]

Warum Revision: Es wird nicht so richtig klar, warum noch eine Revisionsentscheidung erforderlich ist, wenn die Rechtsfrage, um die es geht, bereits vom EuGH beantwortet worden ist. Eigentlich könnte – wenn dies tatsächlich der Fall wäre – auch der BFH nichts anderes mehr entscheiden. Im Prinzip stand also m.E. hinter der Revisionszulassung eher der Zweifel des FG, ob die genannte Rechtsfrage tatsächlich (gestellt und) beantwortet worden war. Zu Recht. Der BFH hätte wohl – wie seine Revisionsentscheidung m.E. deutlich zeigt – selbst wenn das FG die Revision nicht zugelassen hätte, jeder Nichtzulassungsbeschwerde ohne Zögern sofort stattgegeben.[60]

[60] Im Übrigen ließ das FG die Revision auch mit Blick auf die Mindestbemessungsgrundlage bei der Überlassung an B zu (s. nachfolgend IV.5.). Diese Frage brauchte der BFH aber nicht mehr zu beantworten; s. unten V.4.

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