Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Finanzielle Härten, die vor Inkrafttreten des Programms entstanden sind (März bis Mai 2020), werden nicht ausgeglichen. Unternehmen, die die Corona-Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt.
Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung des Förderzeitraums eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe. Fixkosten können nur einmal erstattet werden. Eine entsprechende Selbsterklärung ist von den Unternehmen bei Antragstellung abzugeben.
Einzelheiten zum Verhältnis der Überbrückungshilfe, zu anderen coronabedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder werden in den Vollzugshinweisen zu den Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern geregelt.
Grundsätzlich werden Antragsteller die erhaltene Überbrückungshilfe zurückzahlen müssen, wenn sich die Voraussetzungen nachträglich als nicht erfüllt herausstellen, bzw. insoweit wie diese den Betriebskostenbedarf übersteigt. Es ist davon auszugehen, dass die Förderungsberechtigung später zumindest stichprobenartig durch die Behörden geprüft wird. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller auch nach der Bewilligung durch die Behörden in Eigeninitiative prüfen müssen, ob die Förderung in der erhaltenen Höhe berechtigt ist. Die bislang noch ausstehenden Richtlinien sollten diesen Punkt klären und konkretisieren.
Grundsätzlich gilt ferner:
Die 2. Phase der Überbrückungshilfe (Förderzeitraum September-Dezember 2020) schließt zeitlich an die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Förderzeitraum Juni-August 2020) und das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die eine Förderung durch die 1. Phase der Überbrückungshilfe oder durch die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Eine Inanspruchnahme der 1. Phase der Überbrückungshilfe und/oder der Soforthilfe schließt die Inanspruchnahme der 2. Phase der Überbrückungshilfe nicht aus. Eine Überschneidung der Förderzeiträume von 1. und 2. Phase der Überbrückungshilfe ist ausgeschlossen. Dementsprechend erfolgt keine anteilige Anrechnung der Zuschüsse der 1. Phase der Überbrückungshilfe auf die Zuschüsse der 2. Phase der Überbrückungshilfe. Es gilt in allen Fällen der Grundsatz, dass Kosten nur einmalig gefördert werden können. Kosten, die z. B. bereits im Rahmen der Soforthilfe oder der 1. Phase der Überbrückungshilfe geltend gemacht wurden, können im Rahmen der 2. Phase der Überbrückungshilfe nicht gefördert werden (z. B. im Falle einer gestundeten Mietzahlung, die eigentlich im August fällig gewesen wäre und nun erst im November gezahlt wird). Die erhaltene Förderung durch die 1. Phase der Überbrückungshilfe ist beihilferechtlich relevant und im Rahmen der Antragstellung daher entsprechend mit anzugeben (bei der Angabe bereits erhaltener Beihilfen).