Die Überbrückungshilfe Phase 1 erstattet einen Anteil i. H. v.

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %,
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss unterjährig in vollem Umfang den Unternehmen zugutekommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen. Insbesondere der letzte Punkt wird die meisten Antragsteller lediglich am Rande beschäftigen, da aufgrund der massiven Umsatzeinbrüche in vielen Fällen ohnehin nicht mit einer signifikanten Ertragssteuerbelastung für das Jahr 2020 gerechnet werden wird. Als sogenannter echter Zuschuss ist die Überbrückungshilfe zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.

 
Achtung

Laufzeit der Überbrückungshilfen wird mit einer "2. Phase" bis Ende des Jahres verlängert

Ende August 2020 wurde das Förderprogramm, das ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern darstellt, verlängert. Die "2. Phase der Überbrückungshilfe" umfasst laut BMWi die Fördermonate September bis Dezember 2020, Förderanträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober 2020 gestellt werden.

Grundsätzlich sind auch in Phase 2 Unternehmen aller Größen (mit Ausnahme der explizit unter den Ausschlusskriterien genannten Unternehmen unabhängig von der Mitarbeiterzahl), Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen (inkl. landwirtschaftlicher Urproduktion) antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten. Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruchs von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten als Vorjahresmonate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

    Unternehmen, die vor dem 1.4.2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.

Der Umsatzrückgang von mindestens 50 % bzw. 30 % muss nicht für jeden einzelnen Monat bestehen – es reicht vielmehr aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von mindestens 50 % für zwei zusammenhängende Monate im Zeitraum April bis August 2020 zusammen besteht. Alternativ reicht es aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzeinbruch von mindestens 30 % für den gesamten Zeitraum April bis August 2020 besteht.

Für die Antragsberechtigung sind die Umsätze der Monate April bis August 2020 relevant. Eine Antragsberechtigung liegt nur vor, wenn zusammengenommen ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten innerhalb dieses Zeitraums vorliegt, oder wenn ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 vorliegt (jeweils im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten, vgl. 1.1).

Unternehmen, die vor dem 1.4.2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.

Die Umsatzeinbrüche in der Zeit nach August 2020 wirken sich bei der Bestimmung der vorgesehenen monatlichen Fördersatze aus.

5.1 Maximale Förderung

Die maximale Förderung in Phase 1 beträgt 150.000 EUR für 3 Monate. Bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 EUR für 3 Monate, bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten 15.000 EUR für 3 Monate.

Diese maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag. In diesen Fällen bekommt der Antragsteller über den maximalen Erstattungsbetrag hinaus die hierbei noch nicht berücksichtigten Fixkosten zu 40 % erstattet, soweit das Unternehmen im Fördermonat einen Umsatzausfall zwischen 40 und 70 % erleidet. Bei Umsatzausfällen über 70 % werden 60 % der noch nicht berücksichtigten Fixkosten erstattet. Die Höhe der maxi...

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