Unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB ist der Erbe auch dann zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn die Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt worden ist. Die eidesstattliche Versicherung ist nicht auf die Angaben, die im Verzeichnis als solche des Erben gekennzeichnet sind, beschränkt. Hält der Erbe Ergänzungen oder Berichtigungen des notariellen Verzeichnisses für erforderlich, ist die an Eides statt zu versichernde Formel nach § 261 Abs. 1 BGB entspr. anzupassen (vgl. § 261 Abs. 1 BGB). (alle amtl.)

BGH v. 1.12.2021 – IV ZR 189/20

BGB § 260, § 261, § 2314

Beraterhinweis Der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB ist erfüllt, wenn der auskunftspflichtige Erbe ein den formellen Anforderungen genügendes Nachlassverzeichnis vorgelegt hat. Die Erfüllung hängt nicht von der inhaltlichen Richtigkeit der Auskunft ab. Eine Ergänzung oder Berichtigung wegen angeblicher inhaltlicher Mängel kann der Pflichtteilsberechtigte deshalb grundsätzlich nicht verlangen (BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19, FamRB 2020, 367; Weidlich in Grüneberg, § 2314 Rz. 8). Vielmehr ist er in diesem Fall auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB verwiesen.

Einen Anspruch auf Ergänzung oder Berichtigung des Nachlassverzeichnisses hat der Pflichtteilsberechtigte nur in Ausnahmefällen (BGH v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19, FamRB 2020, 367), nämlich wenn

  • eine unbestimmte Mehrheit von Gegenständen nicht aufgeführt ist,
  • Angaben über den fiktiven Nachlass fehlen,
  • sich der Erbe fremdes Wissen nicht verschafft hat,
  • der Notar das Verzeichnis ohne eigene Ermittlungen aufgenommen hat.

Genügt das vorgelegte Nachlassverzeichnis nicht einmal den Mindestanforderungen, weil es erhebliche Unvollständigkeiten und Unzulänglichkeiten aufweist, liegt auch keine Teilerfüllung vor, so dass der Pflichtteilsberechtigte nicht nur die Ergänzung des bisherigen, sondern die Vorlage eines neuen Verzeichnisses verlangen kann (OLG Celle v. 29.10.2020 – 6 U 34/20, NJW-RR 2021, 73).

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