1. Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.

2. Bei entsprechender Anwendung des Stundensatzes für die Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG i.H.v. 4 EUR bleibt der Aufwand für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses unter 500 EUR.

BGH v. 22.2.2023 – IV ZR 320/22

BGB § 2314 BGB; ZPO § 544; JVEG § 20

Beraterhinweis Für den Wert des Beschwerdegegenstandes (§§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bei einer erb- oder pflichtteilsrechtlichen Auskunftsklage ist das Interesse des jeweiligen Rechtsmittelführers maßgebend. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

Für den Kläger ist der Rechtsmittelstreitwert bei Klageabweisung nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, das er an der Erteilung der Auskunft hat (sog. Angriffsinteresse). Dieses ist mit einem Bruchteil des späteren Leistungsanspruchs zu bestimmen, der i.d.R. zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers über die anspruchsbegründenden Tatsachen sind (BGH v. 25.1.2006 – IV ZR 195/04, FamRZ 2006, 619).

Für den Beklagten ist der Rechtsmittelstreitwert bei Verurteilung nach dem Interesse zu bemessen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (sog. Abwehrinteresse). Dabei kommt es auf den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (grundlegend BGH v. 24.11.1994 – GSZ 1/94, BGHZ 128, 85). Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen ist in Anlehnung an die Stundensätze für die Zeugenentschädigung im Zivilprozess zu bewerten (BGH v. 1.10.2008 – IV ZB 27/07, NJW-RR 2009, 80). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist; dies kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (BGH v. 10.3.2010 – IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891). Wird Auskunft durch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt, sind die voraussichtlichen Kosten für die Aufnahme des Verzeichnisses durch den Notar maßgeblich (OLG Celle v. 29.10.2020 – 6 U 34/20, NJW-RR 2021, 73).

  

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