Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 14.12.2021 - 6 VI 564/19 - aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 80.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist.

Der Erblasser war geschieden und hatte einen Sohn, den am 09.06.1992 geborenen Beteiligten zu 2. Dieser hatte nach der (kurz nach seiner Geburt erfolgten) Trennung seiner Eltern nur sporadisch Kontakt zu dem Erblasser, seit 2014 ist der Kontakt gänzlich abgebrochen.

Der Beteiligte zu 1 war ein langjähriger Freund des Erblassers. Gemeinsam erwarben sie im Jahr 2008 zwei zusammenhängende und mit einem Haus bebauten Grundstücke in P., wobei der Erblasser mit einem Anteil von 64,29/100 und der Beteiligte zu 1 mit einem Anteil von 35,71/100 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden.

Der Antragsteller hat nach dem Tod des Erblassers ein handschriftlich verfasstes und vom 20.03.2013 datierendes Schriftstück mit folgendem Wortlaut eingereicht:

"Für den Fall meines plötzlichen Ablebens,

verschenke ich meinen Hausanteil an den Mitbesitzer des Hauses Herrn S. W..

C. S." (Bl. 4 der Akte 6 IV 487/19).

Unter Bezugnahme auf dieses Schriftstück hat der Antragsteller unter dem 08.07.2019, eingegangen beim Amtsgericht am 11.07.2019, unter Beifügung einer notariell beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beantragt, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben ausweist.

Er ist der Ansicht, bei dem Schriftstück vom 20.03.2013 handele es sich um ein Testament, mit dem der Erblasser ihn als Alleinerben eingesetzt habe, da der Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück nahezu das gesamte Vermögen des Erblassers ausgemacht habe. Dass er damit zugleich seinen Sohn enterbt habe, sei angesichts des fehlenden Kontakts verständlich.

Dem tritt der Beteiligte zu 2 mit der Behauptung entgegen, der Erblasser habe das Schriftstück vom 20.03.2013 nicht eigenhändig geschrieben. Ungeachtet dessen handele es sich dabei um ein formunwirksames Vermächtnis. Der Erblasser sei außerdem aufgrund seiner Erkrankung nicht testierfähig gewesen. Deshalb sei er - der Beteiligte zu 2 - aufgrund gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe.

Das Amtsgericht hat nach Vernehmung der Zeugen S., B., T. und K. (wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme siehe die Sitzungsprotokolle vom 02.07.2020, Bl. 177 ff. und vom 19.02.2021, Bl. 237 ff.) den Antrag mit Beschluss vom 14.12.2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Schriftstück vom 20.03.2013 kein Testament sei, weshalb dahinstehen könne, ob der Erblasser es eigenhändig verfasst habe und ob er testierfähig gewesen sei. Es fehle an einer entsprechenden Überschrift wie bei privatschriftlichen Testamenten üblich. Auch habe der Erblasser nicht sein Vermögen oder Bruchteile dessen vererbt, sondern nach seinem Wortlaut seinen "Hausanteil verschenkt" und damit lediglich einen Teil eines bzw. mehrerer Gegenstände zugewandt, so dass nach § 2087 Abs. 2 BGB hier nicht von einer Erbeinsetzung auszugehen sei. Zwar könne die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ergeben, dass mit der Zuwendung einzelner Gegenstände eine Erbeinsetzung erfolgt sei. Dies sei vorliegend aber nicht anzunehmen, weil der Hausanteil des Erblassers nach dessen Vorstellungen am 20.03.2013 nicht den gesamten Nachlass umfasst habe. So habe er über nicht unerhebliche Bausparguthaben und eine Lebensversicherung verfügt, wobei er das Bezugsrecht bezüglich letzterer erst 2016 auf seine ehemalige Lebensgefährtin übertragen habe. Auch die weiteren Umstände sprächen nicht für eine Erbeinsetzung. Sämtliche Zeugen hätten übereinstimmend ausgesagt, dass der Erblasser eine Grundstücksübertragung auf den Beteiligten zu 1 gewollt habe, nicht aber, dass er diesem auch seine weiteren Vermögenswerte habe überlassen und ihn den Nachlass habe abwickeln lassen wollen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Erblasser darüber keine Gedanken gemacht habe und lediglich die Eigentumsverhältnisse an seinem Grundstück habe regeln wollen. Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Sohn von der Erbfolge habe ausschließen wollen, gebe es nicht, auch wenn er nur sporadisch Kontakt zu ihm gehabt habe. Es könne dahinstehen, ob es sich um ein formunwirksames Schenkungsversprechen nach §§ 125, 518 Abs. 1 BGB oder um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen gemäß § 2301 Abs. 1 BGB handele, da in beiden Fällen aus den vorgenannten Gründen allein eine Umdeutung in ein Vermächtnis und nicht in eine Erbeinsetzung in Betracht komme.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er meint, dass die Verfügung vom 20.03.2013 unabhängig von einer entsprechenden fehlenden Überschrift als Testament anzusehen sei. Auch der von dem Erblasser laienhaft verwendete Begriff der Schenkung sei nicht maßgeblich. Entscheidend sei vielmehr, ob der Erblasser mit seinem Hausanteil über sein gesamtes Vermögen verfügt habe. Das Amtsger...

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