1. Einer Leistung i.S.v. § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB steht bei einer Grundstücksübertragung nicht entgegen, dass der Erblasserin ein Wohnungsrecht eingeräumt wurde, wenn das im Wohnungsrecht verankerte Ausschließungsrecht nur an Teilen der übergebenen Immobilie besteht.

2. Am Vorliegen einer Leistung i.S.v. § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB fehlt es bei einem durch Vormerkung gesicherten Rückforderungsrecht nicht, wenn dieses kein freies Rückforderungsrecht der Erblasserin darstellt.

OLG Zweibrücken v. 1.9.2020 – 5 U 50/19

BGB § 2058, § 2059, § 2325, § 2329

Beraterhinweis Ob ein durch Vormerkung gesichertes Rückforderungsrecht, dass sich der Erblasser im Zuge einer Grundstücksübertragung neben einem teilweisen Wohnungsrecht vorbehält, zur Hemmung des Anlaufs der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB führt, wurde in der obergerichtlichen Rspr. bislang unterschiedlich beurteilt (dafür OLG Düsseldorf v. 11.4.2008 – 7 U 70/07, ZEV 2008, 525; OLG München v. 25.6.2008 – 20 U 2205/08, FamRZ 2008, 2311; dagegen OLG Karlsruhe v. 15.1.2008 – 12 U 124/07, NJW-RR 2008, 601). In der Literatur wird überwiegend wie folgt unterschieden: Rückforderungsrechte, deren tatbestandliche Verwirklichung nicht im Einflussbereich des Erblassers liegt (Veräußerung, Belastung, Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Vorversterben, Ehescheidung, usw.) oder solche, die auf Gesetz beruhen (Verarmung, grober Undank), hemmen die Frist nicht. Nur Rückforderungsrechte, deren Ausübung im freien Belieben des Erblassers steht, wirken fristhemmend (Lange in MünchKomm/BGB, § 2325 Rz. 75; Müller-Engels in BeckOK/BGB, § 2325 Rz. 55; Weidlich in Palandt, § 2325 Rz. 28; Herrler, ZEV 2008, 463; Gehse, RNotZ 2009, 369; DNotI-Gutachten, DNotI-Report 2011, 67). Dieser Auffassung hat sich nun auch das OLG Zweibrücken angeschlossen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge