Normenkette

BGB §§ 247, 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, § 2325 Abs. 3, 3 Hs. 1, § 2329

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Entscheidung vom 13.03.2007)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 13. März 2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) und an den Kläger zu 2) jeweils 9.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2006 sowie weitere insgesamt 389,64 € zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, wegen eines Betrages von jeweils 106,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2006 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch des Amtsgerichts V., Blatt eingetragene Grundstück Flur , Flurstück , Waldfläche, D., groß 8,50 ar zu dulden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 15.700,00 € abzuwenden, wenn nicht jeder Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Kläger machen gegen den Beklagten Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.

Die Parteien sind Söhne der am 24.04.2006 verstorbenen Frau K. Sowohl die Kläger als auch der Beklagte haben das Erbe ausgeschlagen. Zwei weitere Abkömmlinge der Erblasserin haben vor deren Tod einen Erbverzicht erklärt. Die Erblasserin war Eigentümerin dreier Grundstücke, die sie mit notariellem Vertrag vom 08.03.1995 an den Beklagten verschenkt hat. Dabei hatte sie sich unter bestimmten Voraussetzungen einen Rückübereignungsanspruch vorbehalten. § 2 Ziffer 2 des notariellen Schenkungsvertrages sieht dazu vor:

"Der Veräußerer ist jedoch berechtigt, die unentgeltliche, kosten- und steuerfreie Rückübereignung des Grundbesitzes zu verlangen, wenn

a. in seinen Lebensverhältnissen wesentliche Verschlechterungen eintreten, insbesondere, wenn er nicht mehr in der Lage ist, einen standesgemäßen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht zu erfüllen, oder wenn Mittel zu außergewöhnlichen Ausgaben, zum Beispiel Krankheits- und Kurkosten aufgebracht werden müssen, die nicht durch die laufenden Einkünfte gedeckt sind,

b. der Erwerber sich durch eine schwere Verfehlung gegen den Veräußerer oder einen nahen Angehörigen des Veräußerers groben Undanks schuldig macht,

c. über das Vermögen des Erwerbers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder in den übertragenen Grundbesitz die Zwangsvollstreckung betrieben wird,

d. der Erwerber gegen die hiermit übernommene Verpflichtung verstößt, den übertragenen Grundbesitz zu Lebzeiten des Veräußerers nicht ohne dessen Zustimmung zu veräußern oder zu belasten,

e. der Erwerber vor dem Veräußerer verstirbt und dessen Abkömmlinge oder einer hiervon den Grundbesitz nicht im Wege der Erbfolge erhalten."

Mit notariellem Vertrag vom 03.09.2005 veräußerte der Beklagte das ihm geschenkte Grundstück "P.strasse" zu einem Preis von 52.000,00 €, mit notariellem Vertrag vom 28.01.2006 verkaufte er das geschenkte Flurstück "K." zu einem Preis von 5.000,00 €. Das weitere Flurstück "D." befindet sich noch im Eigentum des Beklagten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2006 haben die Kläger den Beklagten zur Begleichung ihrer Pflichtteilsergänzungsansprüche aufgefordert.

Die Kläger haben vorgetragen, der Nachlass der Erblasserin sei wertlos gewesen. Sie sind der Auffassung, ihnen stünde ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gegen den Beklagten als Beschenkten zu, wobei die 10-Jahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB noch nicht abgelaufen sei. Das noch im Eigentum des Beklagten befindliche Flurstück habe einen Wert von 637,50 €. Zusammen ergebe sich ein Wert von 57.637,50 €, von dem ihnen jeweils ein 1/6, mithin jeweils 9.606,25 € zustehe, sowie gemeinsam 389,64 € vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, die 10-Jahresfrist sei abgelaufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, die Zeitgrenze des § 2325 Abs. 3 BGB sei abgelaufen, da seit der Leistung der Erblasserin an den Beklagten im Jahr 1995 bis zum Zeitpunkt ihres Todes am 24.04.2006 über 10 Jahre verstrichen seien. Der Leistungserfolg beim Beklagten sei noch im Jahre 1995 eingetreten, da noch in diesem Jahr die Eintragung des Beklagten im Grundbuch erfolgt sei.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung und machen geltend, durch die in dem notariellen Schenkungsvertrag enthaltenen Rückübertragungsregelungen des § 2 Ziffer 2 sei der Leistungserfolg beim Beklagten erst eingetreten, als er die Grundstücke mit Zustimmung der Erblasserin veräußert habe bzw. die Rückübertragungsansprüche der Erblasserin in Bezug auf das im Eigentum des Beklagten verbliebene Flurstück mit deren Tod ihre Erledigung gefunden hätten.

Auf Hinweis des Senats beantragen sie nunmehr, das am 13. März 2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerich...

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