1. Die Höhe des dem Nachlasspfleger zustehenden Stundensatzes richtet sich bei einem nicht mittelosen Nachlass gem. § 1915 Abs. 1 BGB nach den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnisse des Nachlasspflegers sowie deren Umfang und Schwierigkeit.

2. Für einen als Berufsnachlasspfleger tätigen Rechtsanwalt oder für Personen mit vergleichbarer Qualifikation ist i.d.R. ein Stundensatz von 90 EUR (einfache) – 110 EUR (mittlere) – 130 EUR (schwierige Nachlassabwicklung) angemessen.

3. Für einen Berufsnachlasspfleger mit entspr. durch ein Fachhochschulstudium (z.B. Rechtspflegerausbildung) oder einer vergleichbaren Ausbildung erworbenen Kenntnisse ist i.d.R. ein Stundensatz von 60 EUR (einfache) – 75 EUR (mittlere) – 90 EUR (schwierige Nachlassabwicklung) angemessen.

4. Für einen Berufsnachlasspfleger mit geringerer für die Nachlasspflegschaft nutzbarer Qualifikation (z.B. Justizfachwirte, Rechts- und Notarfachwirte, Bankkaufleute) i.d.R. ein Stundensatz von 50 EUR (einfache) – 60 EUR (mittlere) – 70 EUR (schwierige Nachlassabwicklung) angemessen.

OLG Köln v. 10.2.2021 – 2 Wx 294/20

BGB § 1836, § 1915

Beraterhinweis Die Vergütung eines Nachlasspflegers bestimmt sich bei berufsmäßig geführter Nachlasspflegschaft abweichend von § 3 VBVG nach den für die Führung der Geschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Nachlasspflegers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte (§ 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Höhe der Vergütung richtet sich nicht nach einem bestimmten Prozentsatz des Aktivnachlasses, sondern nach Zeitaufwand und angemessenem Stundensatz (OLG Schleswig v. 14.1.2010 – 3 Wx 63/09, FGPrax 2010, 140; OLG Düsseldorf v. 5.3.2014 – 3 Wx 245/13, NJW-RR 2014, 778; OLG Celle v. 18.1.2018 – 6 W 211/17, FamRZ 2018, 1278; Weidlich in Palandt, § 1960 Rz. 23). Die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ist dem Nachlasspfleger zusätzlich zu erstatten (OLG Frankfurt v. 23.11.1992 – 20 W 305/91, OLGZ 1993, 257; Weidlich in Palandt, § 1960 Rz. 23). Die Vergütung wird auf Antrag vom Nachlassgericht festgesetzt (§ 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 FamFG). Bei der Entscheidung steht dem Nachlassgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Die vom Nachlassgericht festgesetzte Vergütung kann der Nachlasspfleger selbst aus dem Nachlass entnehmen bzw. von dem nach § 1890 BGB an die Erben herauszugebenden Nachlassvermögen abziehen (BGH v. 15.12.2005 –, FamRZ 2006, 411; Weidlich in Palandt, § 1960 Rz. 22).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge