Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsanspruch des Berufsnachlasspflegers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Höhe des dem Nachlasspfleger zustehenden Stundensatzes richtet sich bei einem nicht mittelosen Nachlass gem. § 1915 Abs. 1 BGB nach den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnisse des Nachlasspflegers sowie deren Umfang und Schwierigkeit.

2. Für einen als Berufsnachlasspfleger tätigen Rechtsanwalt oder für Personen mit vergleichbarer Qualifikation ist in der Regel ein Stundensatz von 90,00 EUR (einfache) - 110,00 EUR (mittlere) - 130,00 EUR (schwierige Nachlassabwicklung) angemessen.

3. Für einen Berufsnachlasspfleger mit entsprechenden durch ein Fachhochschulstudium (z.B. Rechtspflegerausbildung) oder einer vergleichbaren Ausbildung erworbenen Kenntnisse ist in der Regel ein Stundensatz von 60,00 EUR (einfache) - 75,00 EUR (mittlere) - 90,00 EUR (schwierige Nachlassabwicklung) angemessen

4. Für einen Berufsnachlasspfleger mit geringerer für die Nachlasspflegschaft nutzbarer Qualifikation (z.B. Justizfachwirte, Rechts- und Notarfachwirte, Bankkaufleute etc.) ist in der Regel ein Stundensatz von 50,00 EUR (einfache) - 60,00 EUR (mittlere) - 70,00 EUR (schwierige Nachlassabwicklung) angemessen.

 

Normenkette

BGB § 1836 Abs. 1 Sätze 1-2, § 1915 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Wipperfürth (Aktenzeichen 8 VI 19/20)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 23. November 2020 wird der am 12. November 2020 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Wipperfürth, 8 VI 19/20, dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Beteiligten zu 1) für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2020 dem Umsatzsteuersatz von 19 % und die Vergütung des Beteiligten zu 1) ab dem 1. Juli 2020 dem Umsatzsteuersatz von 16 % unterliegt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

 

Gründe

I. Mit dem am 6. März 2020 erlassenen Beschluss hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 1) mit dem Wirkungskreis "Auflösung des Sparbuchs und die Begleichung der Forderungen gegen den Nachlass" bestellt sowie festgestellt, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Mit dem am 15. April 2015 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht den Aufgabenkreis um die "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" mit der Begründung erweitert, es sei ein Fernseher sicher zu stellen. Mit Schreiben vom 19. August 2020 hat der Beteiligte zu 1) mitgeteilt, er verfüge noch über "Nachlassmittel" in Höhe von ca. 2.650,00 EUR. Nach Begleichung der eigenen Vergütung sowie derjenigen des Verfahrenspflegers werde er die Bestattungskosten in Höhe von 1.675,11 EUR begleichen und den Restbetrag bei Gericht hinterlegen. Mit Vergütungsantrag vom gleichen Tage hat der Beteiligten zu1) die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 436,63 EUR (5,0667 Std. à 70,00 EUR zzgl. Auslagen und 19 % USt.) betreffend den Zeitraum bis 30. Juni 2020 sowie in Höhe von 136,67 EUR (1,6167 Std. à 70,00 EUR zzgl. Auslagen und 16 % USt.) betreffend die Tätigkeiten ab dem 1. Juli 2020 beantragt. Nach Anhörung des Verfahrenspflegers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. November 2020 für die gesamte Tätigkeit des Nachlasspflegers eine Vergütung von 465,16 EUR festgesetzt und hierbei einen Stundensatz von 60,00 EUR sowie einen einheitlichen Umsatzsteuersatz von 16 % berücksichtigt. Zur Begründung hat das Nachlassgericht u.a. ausgeführt, der Nachlasspfleger besitze eine "mittlere Qualifikation". Insoweit sei es nicht gerechtfertigt, von einem Mindeststundensatz von 70,00 EUR auszugehen. Vorliegend weise die Nachlasspflegschaft nur einen einfachen Schwierigkeitsgrad auf.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die von dem Nachlassgericht zugelassene Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 23. November 2020. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Abwicklung der konkreten Nachlasspflegschaft habe durchschnittliche Schwierigkeiten aufgewiesen. Aufgrund seiner Qualifikation und der jahrelangen in über 300 Nachlasspflegschaft erworbenen Erfahrungen sei unter Beachtung der Vergütungsempfehlungen der Arbeitsgemeinschaft "Nachlasspflegschaft der DVEV" ein Mindeststundenlohn von 70,00 EUR gerechtfertigt. Hinsichtlich des Zeitraum bis zum 30. Juni 2020 sei zudem ein Umsatzsteuersatz von 19% in Ansatz zu bringen. Durch den am 1. Dezember 2020 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die von dem Nachlassgericht gem. § 61 Abs. 2 FamFG zugelassene Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft, insbesondere form- und fristgerecht (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt worden.

2.

In der Sache bleibt des Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) im Wesentlichen ohne Erfolg. Dem Beteiligten zu 1) steht für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger kein höherer als der vom Amtsgericht festgesetzte Stundensatz von 60,00 EUR zu.

a) Der Beteiligte zu 1) übt die Nachlasspflegschaft berufsmäßig aus, wie da...

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