1. Die Abwicklung des Nachlasses hat bei Abwicklungsvollstreckung mit tunlicher Beschleunigung zu erfolgen. Stellt es der Erblasser dem Testamentsvollstrecker frei, innerhalb welcher Frist eine zum Nachlass gehörende Immobilie zu veräußern ist, führt diese Anordnung nicht dazu, dass Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wäre.

2. Vermietet der Testamentsvollstrecker die zum Nachlass gehörende Immobilie und trennt die Mieteinnahmen nicht von seinem persönlichen Vermögen, setzt er die Erben dem Risiko aus, dass Eigengläubiger des Testamentsvollstreckers in den ungeteilten Nachlass vollstrecken können und damit auf eine Haftungsmasse Zugriff haben, die für Eigenverbindlichkeiten des Testamentsvollstreckers grundsätzlich nicht zur Verfügung steht. Eine derartige Pflichtverletzung rechtfertigt grundsätzlich die Entlassung des Testamentsvollstreckers.

3. Richtet der Testamentsvollstrecker, der die zum Nachlass gehörende Immobilie vermietet, für die vom Mieter entrichtete Mietkaution kein separates Konto ein, um diese getrennt von seinem Vermögen zu verwahren, handelt es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung, die seine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers rechtfertigt.

OLG München v. 25.5.2023 – 33 Wx 36/23

BGB § 2205, § 2206, § 2227

Beraterhinweis Wenn mehrere Erben vorhanden sind, besteht die zentrale Aufgabe des Testamentsvollstreckers gem. § 2204 Abs. 1 BGB darin, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a BGB zu bewirken. Daraus ergibt sich eine Verpflichtung des Testamentsvollstreckers, die seinem Ermessen entzogen ist. Bleibt er untätig, kann er deshalb von den Erben auf Durchführung der Auseinandersetzung verklagt werden (OLG München v. 20.7.1994 – 15 U 3348/93, OLGR 1994, 225; Dutta in Staudinger, BGB, § 2204 Rz. 16; Zimmermann in MünchKomm/BGB, § 2204 Rz. 1; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2204 Rz. 1). In zeitlicher Hinsicht muss der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung mit tunlicher Beschleunigung durchführen; insb. darf er seine lediglich auf Abwicklung gerichtete Verwaltungsbefugnis nicht dazu benutzen, die Teilung hinauszuschieben und gegen den Erblasserwillen eine Verwaltungsvollstreckung zu führen (OLG München v. 20.7.1994 – 15 U 3348/93, OLGR 1994, 225; Zimmermann in MünchKomm/BGB, § 2204 Rz. 3). Räumt der Erblasser dem Testamentsvollstrecker das Recht ein, den Zeitpunkt des Verkaufs eines Grundstücks eigenverantwortlich festzulegen, ändert sich an der Rechtsnatur der Testamentsvollstreckung als Abwicklungsvollstreckung nichts. Vielmehr hat der Erblasser damit lediglich eine Verwaltungsanordnung (§ 2216 Abs. 2 BGB) getroffen, die dem Testamentsvollstrecker einen gewissen zeitlichen Spielraum bei der Abwicklung des Nachlasses gibt. Dieser Spielraum ist überschritten, wenn das Grundstück über vier Jahre nach dem Erbfall noch nicht veräußert ist, ohne dass ein plausibler Grund ersichtlich wäre.

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