Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung. Testamentsvollstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers und zur Beendigung seiner Arbeit.

 

Normenkette

BGB § 2203 ff.

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 02.03.1993; Aktenzeichen 28 O 23686/91)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2.3.1993 in den Ziffern II. und III. des Urteilstenors aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 38.000,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 1.4.1994 zu bezahlen.

III. Der Beklagte wird verurteilt, über den Gesamtstand an von ihm übernommenen Unterlagen des Nachlasses … Auskunft zu erteilen.

IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Beschwer des Beklagten beträgt 38.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Kläger sind die Erben der am 7.7.1989 verstorbenen … und fordern vom Beklagten im wesentlichen die Herausgabe des Nachlasses mit der Begründung, seine testamentarische Einsetzung zum Testamentsvollstrecker sei zwischenzeitlich unwirksam geworden, weil alle ihm als Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben erfüllt seien.

Der Nachlaß der Erblasserin bestand im wesentlichen aus einem von ihr selbst bewohnten Hausgrundstück, mehreren Haustieren sowie (nach Wertschätzungen der Erblasserin) Schmuck im Wert von ca. 20.000,– DM, Gemälden im Wert von ca. 6.000,– DM und Teppichen im Wert von ca. 6.000,– DM. Die ursprünglich auf dem Grundstück der Erblasserin lastenden Belastungen waren im Zeitpunkt des Erbfalls oder spätestens kurz danach vollständig getilgt.

Das Testament der Erblasserin vom 15.3.1973 enthält folgende Regelungen:

  1. Einsetzung der Klageparteien als Miterben zu gleichen Teilen.
  2. Aussetzung von Vermächtnissen, wonach die Frauen … und … jeweils bestimmte Schmuckstücke der Erblasserin erhalten sollten. Diese Bestimmung hat die Erblasserin mit Nachtrag zum Testament vom 18.7.1985 wirksam gestrichen.
  3. Erteilung folgender Auflagen an die Erben:

    1. Pflege der Haustiere der Erblasserin bis zu ihrem natürlichen Tod;
    2. Durchführung der Feuerbestattung und Grabbeisetzung der Erblasserin;
    3. Pflege der Grabstätte für die Dauer von 15 Jahren durch die Firma … in München und Bezahlung der anfallenden Kosten durch die Erben;
    4. Vermietung des Hausanwesens der Erblasserin auf Dauer.
  4. Testamentsvollstreckung durch den Beklagten mit der Aufgabenzuweisung,

    „die Auseinandersetzung unter den Miterben zu bewirken und für die Erfüllung der Vermächtnisse und Auflagen zu bewirken und die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen, so daß das Amt erst endet, wenn auch sämtliche Grundpfandrechte bzw. die diesen zugrundeliegenden Darlehen zurückgezahlt sind.”

Die Klageparteien hatten sich im Lauf des Jahres 1990 über die Auseinandersetzung des Nachlasses geeinigt. Mit notariellem Vertrag vom 18.5.1990 einigten sich die Klageparteien im Rahmen einer Teilauseinandersetzung dahingehend, daß das ererbte Grundstück gegen Bezahlung einer Gegenleistung in Höhe von 475.000,– DM in das Alleineigentum des Klägers zu 2) überging. Im übrigen hatten die Kläger mit Erbauseinandersetzungsvertrag vom 20.8.1991 u. a. geregelt, daß alle bekannten und unbekannten Guthaben und Verkaufserlöse von Wertpapieren zu gleichen Teilen an die Kläger auszubezahlen seien und alle noch vorhandenen beweglichen Nachlaßteile Gesamthandseigentum bleiben sollten. Alle Verbindlichkeiten sollten hälftig geteilt werden.

Mit der Klage forderten die Kläger vom Beklagten die Genehmigung der zwischen ihnen abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsverträge, die Zustimmung zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch bezüglich des ererbten und zwischenzeitlich auf den Kläger zu 2) allein übertragenen Grundstücks, die Herausgabe der restlichen beweglichen Gegenstände und Wertpapiere, die Auszahlung des Guthabens auf dem Nachlaßkonto, Rechnungslegung, Auskunft über noch vorhandenen Nachlaß und Herausgabe.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung mit der Begründung, er habe die ihm nach dem Willen der Erblasserin obliegenden umfangreichen Aufgaben nicht abschließen können. Die Kläger störten ihn im übrigen in seiner Tätigkeit, die auf eine jahrzehntelange persönliche Beziehung zur Erblasserin zurückgehe. Die Kläger sähen nur das Geld und wollten nicht wahrhaben, daß sie allein dem Beklagten ihre Erbenstellung verdankten. Eine Schlußabrechnung werde er erstellen, „wenn es an der Zeit ist”.

Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 2.3.1993 den Beklagten verurteilt, im einzelnen aufgeführte Teppiche und Schmuckstücke (Wert ca. 3.000,– DM) an die Kläger herauszugeben und im übrigen die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung stützt sich im wesentlichen darauf, daß das Amt des Beklagten als Testamentsvollstrecker nicht beendet sei „weil die Aufgaben des Beklagten noch nicht in vollem Umfang erledigt sind, wie aus dem Entwurf eines Auseinandersetzungsvertrages, den der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.12.1992 vorgelegt hat, zu ersehen ist.”

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr Z...

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