Der auftragsgemäße Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments ist auch dann keine die Geschäftsgebühr auslösende Tätigkeit, wenn wechselbezügliche Verfügungen der Auftraggeber vorgesehen sind.

BGH v. 15.4.2021 – IX ZR 143/20

RVG § 34; RVG VV Nr. 2300

Beraterhinweis Bislang wurde überwiegend angenommen, dass der Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auslöst, weil die wechselbezüglichen Verfügungen eine erbvertragsähnliche Bindung erzeugen und somit eine Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages i.S.d. Vorbem. 2.3 Abs. 3 RVG-VV vorliegt (so u.a. OLG Frankfurt v. 28.11.2012 – 4 U 139/12, AGS 2015, 505; OLG Düsseldorf v. 30.4.2012 – 24 U 224/11, FamRZ 2013, 727; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, § 34 Rz. 17). Dieser Auffassung ist der BGH nicht gefolgt, weil ein gemeinschaftliches Testament auch dann kein Vertrag ist, wenn es wechselbezügliche Verfügungen enthält. Für den Rechtsanwalt, der für Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament entwerfen soll, ist es deshalb unerlässlich, auf eine Honorarvereinbarung hinzuwirken (§ 34 Abs. 1 Satz 1 RVG). Lehnen die Ehegatten die Vereinbarung eines angemessenen Honorars ab, muss der Rechtsanwalt das Mandat nicht annehmen. Andernfalls kann er für seine Tätigkeit nur eine erhöhte Beratungsgebühr von 325 EUR (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. Nr. 1008 RVG-VV) zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

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