Leitsatz

Beim Übergang zur Besteuerung nach der Tonnage ist kein Unterschiedsbetrag auf etwaige stille Reserven aus dem Schiffbauvertrag festzustellen.

 

Sachverhalt

Klägerin war eine sog. Einschiff-Gesellschaft, deren Zweck im Kauf und Betrieb eine Seeschiffs bestand. Diese bestellte im August 2002 ein Containerschiff, das im Dezember 2003 zu liefern war. Der Festpreis war 32,74 Mio. USD und war - wie üblich - in mehreren Raten zu entrichten. 2004 wurde das Schiff übernommen. Zu diesem Zeitpunkt war der Preis für ein entsprechendes Schiff unstreitig über den Festpreis gestiegen. Beim Übergang zur Besteuerung nach der Tonnage erklärte die Klägerin einen Unterschiedsbetrag von rund 708.000 EUR, der allein aus der Bauzeitzwischenfinanzierung resultierte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt demgegenüber auch einen Unterschiedsbetrag von rund 1.512.000 EUR fest, da während der Bauzeit des Schiffes dessen Wert um diesen Betrag gestiegen sei. Gegen den entsprechenden Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung führte sie insbesondere an, der Bauvertrag sei kein Wirtschaftsgut, sondern nur ein schwebendes Geschäft. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, da das Recht aus dem Bauvertrag eigenständig handelbar sei. Die Klägerin erhob Klage. Zur Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Nachdem es die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung betont hat, begründete das Finanzgericht seine Entscheidung damit, dass ein Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG nur für solche Wirtschaftsgüter in Frage komme, die in einem Jahresabschluss zu bilanzieren sind. Ein Bauvertrag ist aber unstreitig ein schwebendes Geschäft, das nicht zu bilanzieren ist. Dies sei schon damit begründet, dass ein solches Geschäft keinen Buchwert habe.

 

Hinweis

Die Entscheidung klärt - zumindest vorläufig - die bislang strittige Frage, ob ein Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG auch für den positiven (oder im Einzelfall auch negativen) Betrag zu bilden ist, der sich durch die Wertentwicklung eines Schiffes während der Bauphase ergibt. Das FG Hamburg verneinte dies mit der m. E. zutreffenden Begründung, der Schiffbauvertrag sei kein Wirtschaftsgut, sondern ein schwebendes Geschäft, das nicht zu bilanzieren ist. Nicht verkannt werden darf indes, dass diese für die Klägerin hier positive Entscheidung in der aktuellen Situation der Schifffahrt auch negativ wirken kann, da derzeit eher eine negative Wertentwicklung zwischen Abschluss des Vertrages und Ablieferung des Schiffes festzustellen wäre. Auch ein solcher negativer Unterschiedsbetrag ist nicht zu bilden. Neben diesen rechtlichen Fragen liefert das Urteil aber auch höchst interessante Informationen zur deutschen Seeschifffahrt und der Subventionswirkung des § 5a EStG.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 47/09 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2009, 3 K 163/08

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