rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1994. Vorführgerät als neues Wirtschaftsgut

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Maschine ist ein im Sinne des § 2 Satz 1 InvZulG neues Wirtschaftsgut, wenn sie beim Verkäufer nur als Vorführgerät während eines Zeitraums von 26 Tagen zu Ausstellungszwecken genutzt wurde. Eine derartige Nutzung ist noch als geringfügig anzusehen.

 

Normenkette

InvZulG 1993 § 2 S. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Aktenzeichen III B 12/01)

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob es sich bei einer vom Kläger angeschafften Breitbandschleifmaschine im Erwerbszeitpunkt um ein neues Wirtschaftsgut i.S.d. § 2 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) gehandelt hat und ob deshalb Investitionszulage hierfür gewährt werden kann.

Der Kläger betreibt eine Schreinerei.

Er erwarb am 17. November 1994 eine Breitbandschleifmaschine ENORM-DUO Masch.-Nr. 00000, Modell 1100, Arbeitsbreite 1100 mm, Motor 15 KW, 380 V von der Firma XY GmbH, a. N. Die Lieferfirma stellte hierfür am 18. November 1994 (vgl. Blatt 30 der Verfahrensakte des Beklagten) einen „Sonderpreis für Vorführmaschine” in Höhe von 50.000 DM zuzüglich 7.500 DM Umsatzsteuer in Rechnung.

Mit dem am 27. März 1995 beim Beklagten eingegangenen Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1994 begehrte der Kläger unter lfd. Nummer 17a des Antrages eine Investitionszulage in Höhe von 20 % für die o.a. Schleifmaschine.

Im Nachgang zum Investitionszulagenantrag reichte der Kläger eine Bescheinigung der Lieferfirma vom „20. April 1994” ein (vgl. Blatt 51 der Verfahrensakte des Beklagten). Die Lieferfirma bestätigte darin, daß „die Breitbandschleifmaschine ENORM-DUO, Ma.-Nr. 24068 nur in unserem Haus zu Ausstellungszwecken genutzt wurde.”

Der Beklagte setzte zunächst die Investitionszulage antragsgemäß fest, gewährte aber im Rahmen eines geänderten Bescheids vom 11. März 1999 die Investitionszulage insoweit für dieses Wirtschaftsgut nicht mehr und setzte darin die Investitionszulage für andere begünstigte Wirtschaftsgüter auf 53.017 DM fest.

Im Einspruchsverfahren legte der Kläger eine weitere Bestätigung der Lieferfirma vom 3. März 2000 vor (vgl. Blatt 68 der Verfahrensakte des Beklagten), in der Folgendes ausgeführt wird: „… wir bestätigen Ihnen, daß die von Ihnen erworbene Breitbandschleifmaschine DUO 1100, Maschinen-Nr. 00000, auf einer Ausstellung in unserem Stammhaus in der Schweiz vom 20.09.-15.10.1994 stand. Diese Maschine ist lediglich im Rahmen unserer Qualitäts-Sicherung, wie jede Breitbandschleifmaschine, ca. 3 Stunden auf unserem Prüfstand gelaufen.” Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, die Maschine habe lediglich 25 Tage als Ausstellungsstück in einer Ausstellung gestanden und sei damit neu. Auch der Verkauf zu einem Sonderpreis sei kein Indiz dafür, daß er die Maschine in gebrauchtem Zustand erworben habe. Es sei seit Jahren üblich, Maschinen zu Hauskonditionen anzubieten. Die in Preislisten angeführten Listenpreise seien lediglich empfohlene Verkaufspreise der Hersteller. In diesen Bereichen gebe es keine Festpreise oder Preisbindungen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den geänderten Bescheid über die Festsetzung einer Investitionszulage für das Kalenderjahr 1994 vom 11. März 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, aufgrund der Verwendung der Maschine als Ausstellungsstück bei der Lieferfirma sei die Maschine nicht mehr als „neu” im Sinne des InvZulG anzusehen. Abgesehen davon, daß dem Beklagten die Angaben der Lieferfirma in den verschiedenen Bescheinigungen widersprüchlich und unvollständig erschienen, sei auch eine Nutzung von 26 Tagen bei der Lieferfirma nicht mehr als nur geringfügig anzusehen. Ferner spreche auch der dem Kläger laut Rechnung eingeräumte Sonderpreis dafür, daß die Maschine auch aus Sicht der Vertragsparteien nicht mehr einem neuen Wirtschaftsgut entsprochen habe.

Im Rahmen des Klageverfahrens reichte der Kläger eine weitere Bestätigung der Lieferfirma vom 7. September 2000 ein (vgl. Blatt 20 der Gerichtsakte), die folgende Ausführungen enthält: „… wir bestätigen Ihnen, daß die Breitbandschleifmaschine, DUO 1100, Maschinen-Nr. 00000 sich lediglich auf der Ausstellung in unserem Stammhaus in der Schweiz befunden hat. Der Ausstellungszeitraum fand vom 20.09.-15.10.1994 statt. Auf diese Ausstellung bezieht sich auch die Bescheinigung von 1994, in der wir den Sachverhalt erstmals geschildert haben.”

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Mitarbeiters der Lieferfirma, des Zeugen Meyer.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der geänderte Investitionszulagenbescheid 1994 des Beklagten vom 11. März 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Dem Kläger steht für die von ihm angeschaffte Breitbandschleifmaschine ein Anspruch auf Investitionszulage zu, weil sie i...

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