Entscheidungsstichwort (Thema)

Als Ausstellungsstück im Verkaufsraum des Verkäufers genutztes Wirtschaftsgut nicht mehr neu i.S. von § 2 InvZulG 1996. Investitionszulage 1996

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Wirtschaftsgut, das vor dem Erwerb 40 Tage als Ausstellungsstück im Verkaufsraum des Verkäufers verwendet worden ist, ist nicht mehr neu i.S. des § 2 Satz 1 InvZulG 1996.

 

Normenkette

InvZulG 1996 § 2 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte u. a. für folgende drei im Kalenderjahr 1996 angeschaffte elektrische Geräte Investitionszulage in Höhe von 2.972,00 DM: 1 Gläserspülmaschine, 1 Speiseeismaschine und 1 Pasteurisierer. Gemäß den mit dem Antrag eingereichten Rechnungen handelte es sich bei den drei Geräten um Ausstellungsstücke, für die der Hersteller einen 10 %-igen Rabatt gewährte.

Nach Durchführung einer Investitionszulage-Sonderprüfung setzte der Beklagte die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1996 ohne Berücksichtigung der drei Geräte fest, weil sie vor dem Erwerb als Ausstellungsstücke verwendet worden und damit nicht neu im Sinne des Investitionszulagengesetzes seien. Die Wirtschaftsgüter seien vor dem Erwerb durch die Klägerin dem Anlagevermögen des Veräußerers zuzurechnen.

Aufgrund einer Anfrage des Beklagten im Rahmen des Einspruchsverfahrens teilte die Veräußerin der drei streitigen Geräte mit, dass die Maschinen ca. 40 Tage bei dieser im Ausstellungsraum ausgestellt gewesen seien. Die Maschinen seien nicht als Vorführgeräte in Funktion, sondern lediglich als Ausstellungsgeräte, ohne Originalverpackungen zu bezeichnen. Die Geräte seien von der Veräußerin als Lagergeräte geführt und nicht dem Anlagevermögen zugerechnet worden.

Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, die Wirtschaftsgüter hätten beim Veräußerer bereits betrieblichen Zwecken, nämlich der Werbung von Kaufinteressenten gedient. Da die Originalverpackungen nicht aufbewahrt worden seien, sei davon auszugehen, dass es sich um Geräte gehandelt habe, die nicht zur sofortigen Veräußerung bestimmt gewesen seien. Maßgebend seien die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die buchhalterische Erfassung der Veräußerin. Aufgrund der Nutzung durch die Veräußerin handele es sich nicht um neue Wirtschaftsgüter.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die streitigen Wirtschaftsgüter unterschieden sich von anderen gleichartigen Maschinen nur dadurch, dass sie bei Lieferung nicht original verpackt gewesen seien. Die Nutzung der Wirtschaftsgüter als Ausstellungsstücke ändere nichts daran, dass sie bei Lieferung nicht nur neuwertig, sondern ungebraucht und damit neu gewesen seien. Ferner dienten die streitigen Maschinen nicht dazu, ausgestellt zu werden, sondern Eis zu produzieren, Gläser zu spülen und Lebensmittel zu pasteurisieren zu werden. Durch die Ausstellung der Geräte hätten diese nicht ihre Eigenschaft als neue Wirtschaftsgüter verloren. Die kurze Verweildauer im Ausstellungsraum der Verkäuferin spreche für eine Zuordnung zu deren Umlaufvermögen.

Die Klägerin beantragt,

abweichend von dem Bescheid vom 01.10.1997 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 01.04.1998 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1996 auf 9.229,00 DM festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung macht der Beklagte geltend, nach den Angaben der Veräußerin stehe lediglich fest, dass die Geräte nicht als Vorführgeräte, d. h. im Rahmen ihrer eigentlichen Zweckbestimmung genutzt worden seien. Aufgrund ihrer Ausstellung seien sie jedoch von der Veräußerin zu Werbezwecken eingesetzt worden. Hierbei komme es auf den Zeitraum der Ausstellung nicht an. Aufgrund dessen könne nicht mehr von neuen ungebrauchten Wirtschaftsgütern ausgegangen werden.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angegriffene Bescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Absatz 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Investitionszulage für die streitigen Wirtschaftsgüter, weil sie im Zeitpunkt der Anschaffung nicht neu im Sinne des § 2 Satz 1 Investitionszulagengesetz 1996 - InvZulG - waren.

Ein Wirtschaftsgut ist neu, wenn es ungebraucht ist, d. h. wenn es bisher noch nicht in irgendeiner Form wirtschaftlich genutzt wurde. Eine wirtschaftliche Nutzung liegt jedoch schon vor, wenn es beim Verkäufer in nicht nur geringfügigem Umfang genutzt worden ist (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 08.10.1996, 3 K 1224/95 I, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 759; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.09.1979, III R 71/78, Bundesteuerblatt -BStBl.- II 1979, 287 vom 23.03.1999 III 85/97, BStBl. II 1999, 613; Masuch ABC der Investitionszulage, 2. Aufl., 1996, „Ausstellungsstücke”).

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