rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulagenschädlichkeit der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern an Kooperationsunternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die langfristige unentgeltliche Nutzungsüberlassung angeschaffter Wirtschaftsgüter an rechtlich unabhängige Kooperationsunternehmen führt – abweichend von den Vorgängerregelungen – auch dann zum Verlust der Investitionszulage nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b InvZulG 2007, wenn deren Benutzung auf die Erfüllung der Aufträge des Investors beschränkt ist.

 

Normenkette

InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, S. 5; AO § 12

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.02.2013; Aktenzeichen III R 6/12)

BFH (Urteil vom 28.02.2013; Aktenzeichen III R 6/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die sog. „Verbleibensvoraussetzung” bei bestimmten Wirtschaftsgütern erfüllt ist. Dabei ist fraglich, ob eine außerbetriebliche Verwendung der Wirtschaftsgüter auf Grund einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an Kooperationsunternehmen investitionszulagenschädlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b des Investitionszulagegesetzes (InvZulG) 2007 ist.

Die Klägerin ist ein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes der Metallindustrie in der Rechtsform einer GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von hochwertigen Werkzeugen aller Art, insbesondere sogenannte Handwerkzeuge, wie Zangen, Schlag- und Einsteckwerkzeuge für zum Teil sehr komplexe Anwendungen. Sie hat ihren Sitz in Thüringen und unterhält hier zwei Betriebsstätten. Die hier betroffene Betriebsstätte befindet sich in X-Stadt. Am 04.06.2009 beantragte sie für das Streitjahr 2008 eine 12,5%ige Investitionszulage für die Anschaffung diverser Wirtschaftsgüter im Rahmen mehrerer Erstinvestitionsvorhaben i. H. v. 205.391,38 EUR nach dem InvZulG 2007. Im Rahmen einer abgekürzten Außenprüfung stellte der Beklagte fest, dass sich diverse Kunststoffwerkzeuge nicht bei der Klägerin befanden, sondern verschiedenen Firmen überlassen wurden. Die Klägerin übersandte hierzu Verträge mit der XY Kunststoffverarbeitung GmbH und der ABC GmbH (Bl. 194 ff und 199 IZ-Akte), datiert vom Oktober 2009. Hiernach verleiht die Klägerin den Auftragnehmern, den Kooperationsunternehmen, näher bezeichnete Gegenstände. Diese dürfen nicht für andere Zwecke als zur Erfüllung der Aufträge der Klägerin benutzt werden. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen der Klägerin und dem Auftragnehmer voraus. Ferner beinhalten die Verträge Regelungen über Wartungs- und Instandsetzungsverpflichtungen durch die Auftragnehmer. Hiernach müssen diese als Entleiher die Gegenstände auf eigene Kosten in gebrauchsfähigem Zustand erhalten, warten und pflegen und Instandsetzungen selbst zahlen. Alle Gegenstände sind auf Verlangen der Klägerin unverzüglich herauszugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verträge Bezug genommen. Die Betriebsprüfung sah darin eine investitionszulagenschädliche, langfristige Nutzungsüberlassung und kürzte die Bemessungsgrundlage im streitigen Bescheid vom 02.10.2009 insoweit um 197.950 EUR und setzte die Investitionszulage auf 179.970 Euro fest. Der gegen die Kürzung der Bemessungsgrundlage gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Die Klägerin trägt vor, es handele sich bei den Kunststoffwerkzeugen um ihre eigenen Investitionen. Sie selbst könne diese Wirtschaftsgüter mangels eigener Kunststoffspritz- oder Gießmaschinen nicht in ihrer Betriebsstätte einsetzen, so dass sie diese bei entsprechenden Kooperationsunternehmen nutze. Diese Partnerunternehmen würden damit in die Lage versetzt, Kunststoffteile für die Klägerin herzustellen. Diese Firmen seien auch im Fördergebiet ansässig. Die Zugehörigkeitsvoraussetzung der Werkzeuge zum Anlagevermögen der Klägerin sei erfüllt, denn sie befänden sich in deren Eigentum. Die Wirtschaftsgüter seien ihrer Betriebsstätte zuzuordnen, da zu dieser die engeren Beziehungen bestünden. Für die Nutzung der Werkzeuge würden die Kooperationsunternehmen keine Gegenleistung erhalten, folglich auch keinen Ertrag hieraus erzielen. Die Werkzeuge könnten und dürften nach den vorgelegten Vereinbarungen nur für Kunststoffteile der Klägerin verwendet werden. Aufgrund der bestehenden Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Kooperationspartnern seien diese verpflichtet, die Wirtschaftsgüter ausschließlich aufgrund von Einzelaufträgen der Klägerin exklusiv für diese zu verwenden. Auch technisch seien die Werkzeuge auf die Bedürfnisse der Klägerin angepasst, so dass sich gar keine anderen Interessenten für entsprechende, mit diesen Werkzeugen hergestellte Produkte finden ließen. Etwaige alternative Vermarktungsmöglichkeiten bestünden daher nicht. Damit seien die Werkzeuge der Betriebsstätte der Klägerin zuzurechnen.

Die Klägerin verweist auf den Ausnahmetatbestand des Verbleibens von Wirtschaftsgütern, die ...

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