Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Investitionszulage nach dem InvZulG 2007 für anderen Betrieben überlassene Wirtschaftsgüter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Gegensatz zum InvZulG 1999 und 2005 sind im InvZulG 2007 gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 die Verbleibensvoraussetzungen eines Wirtschaftsguts unmittelbar an den Anspruchsberechtigten selbst gebunden, so dass jede langfristige Nutzungsüberlassung beweglicher Wirtschaftgüter zum Verlust der Investitionszulagenförderung führt.

2. Dies gilt auch dann, wenn eine computergesteuerte (Dreh-)Maschine einem nicht mit dem Unternehmen verbunden Ausbildungsbetrieb dauerhaft zur Durchführung einer praxisnahen modernen Ausbildung überlassen wird und eine Nutzung nicht ausschließlich durch eigene Auszubildende erfolgt, so dass die Maschine der kurzfristigen Einwirkungsmöglichkeit des Unternehmens entzogen ist.

 

Normenkette

InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b; AO § 12; InvZulG 1999 § 2; InvZulG 2005 § 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.02.2013; Aktenzeichen III R 15/12)

BFH (Urteil vom 28.02.2013; Aktenzeichen III R 15/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert beträgt 8.697,20 Euro.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine von der Klägerin angeschaffte Maschine, die sie einem Ausbildungszentrum zur Verfügung stellte, als „in der Betriebsstätte der Klägerin verblieben” angesehen werden kann.

Die Klägerin ist ein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes. Sie entwickelt und produziert Kühlmittel- und Ölpumpen, Steuergehäuse, Gleitringdichtungen und Zubehörteile für die Kfz-Industrie. Sie hat mehr als 400 Mitarbeiter und bildet jährlich mehr als 45 Mitarbeiter in den Ausbildungsberufen Zerspanungsmechaniker, Werkzeugmechaniker und Mechatroniker aus. Diese werden im SAZ ausgebildet. Im Februar 2007 schaffte sie eine CNC-Drehmaschine für 69.577 Euro an. Insgesamt investierte sie rd. 7 Mio. Euro. Mit Vertrag vom Februar 2007 stellte die Klägerin diese Maschine dem SAZ zur Verfügung. Nach dieser als „Leihvertrag” bezeichneten Vereinbarung kauft die Klägerin die Drehmaschine und stellt sie dem SAZ leihweise „zur Verbesserung der Berufsausbildung”, vorrangig im Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker zur Verfügung. Die Maschine bleibt Eigentum der Klägerin und wird in deren Anlagevermögen geführt. Standort ist jedoch die Lehrwerkstatt des SAZ in E. Das SAZ ist für den ordnungsgemäßen Betrieb und die regelmäßige Wartung verantwortlich. Kosten für notwendige Reparaturen, Wartung, Verschleiß und Betriebsstoffe werden vom SAZ getragen. Dieses verpflichtet sich, alle Mitarbeiter und Auszubildende gründlich in die Bedienung einzuweisen. Das SAZ stellt die Klägerin von der Haftung für Personen- und Sachschäden, die in Verbindung mit dem Betrieb der Maschine entstehen, frei. Als Gegenleistung bildet das SAZ von September 2007 bis August 2009 sowie von September 2009 bis August 2010 jeweils zwei Auszubildende im Beruf Maschinen- und Anlagenführer kostenfrei für die Klägerin aus. Des Weiteren gewährt das SAZ den Auszubildenden der Klägerin die kostenfreie Absolvierung der praktischen Prüfungen und „führt bei Bedarf auf dieser Drehmaschine kostenfreie Arbeiten” für die Klägerin durch. Der Leihvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann beiderseitig mit einer Frist von 6 Monaten jährlich zum 31.08. gekündigt werden.

Nach einer abgekürzten Außenprüfung versagte der Beklagte die Investitionszulage für diese Drehmaschine, da die sogenannte „Verbleibensvoraussetzung” nicht erfüllt sei. Der Einspruch der Klägerin gegen die zu geringe Festsetzung der Investitionszulage mit Bescheid vom 03.03.2009 wurde am 25.10.2010 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt vor, sie bilde unter Einbeziehung des SAZ junge Menschen in den Berufen Zerspanungsmechaniker, Werkzeugmechaniker oder Mechatroniker aus. Jährlich würden für die Klägerin 35 bis 40 Auszubildende u.a. vom SAZ ausgebildet, wobei die Klägerin den größten Anteil an Auszubildenden für diese Lehrberufe stelle. Bestimmte Ausbildungsabschnitte würden die Azubis im SAZ absolvieren. Dies sei der alleinige Grund, dass die Klägerin die Maschine zur Verfügung gestellt habe. Die gezielte Einarbeitung in die moderne Maschine erspare der Klägerin hohe Nachschulungskosten und ermögliche den Lehrlingen eine problemlose Überleitung in den modernen Produktionsprozess bei der Klägerin oder bei anderen Arbeitgebern. Ohne die Überlassung der Maschine könne das SAZ keine praxisnahe moderne Ausbildung durchführen. Das SAZ könne nur Maschinen mit mechanischer Steuerung einsetzen, die jedoch nicht mehr den technischen Anforderungen entsprächen. Daher sei die computergesteuerte Maschine erforderlich. Neben dem Leihvertrag hätten die Vertragsparteien noch Verträge über die zeitlich bestimmte Durchführung der Berufsausbildung vom 31.08.2006 und vom 04.07.2007 geschlossen. Es handele sich im Streitfall nicht um eine investitionszulageschädliche Nutzungsüberlassun...

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