OFD Erfurt, 06.04.1999, S 0171 A - 33 - St 313

Mit dem neuen Thüringer Rundfunkgesetz (TRG), das im Dezember 1996 in Kraft getreten ist, hatte der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Gründung Offener Kanäle geschaffen. Die Thüringer Landesmedienanstalt hat daraufhin eine Satzung über die Trägerschaft und den Betrieb von Offenen Kanälen in Thüringen erlassen (Thüringer Staatsanzeiger vom 17.11.1997, 2232-2236). Seitdem sind einige lokale Rundfunkvereine gegründet worden. Die Rundfunkvereine sind bestrebt, die Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke in Anspruch nehmen zu können. Unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der lokalen Rundfunkvereine entsprechen die Satzungen der Rundfunkvereine den Erfordernissen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts, wenn die Satzungsbestimmungen „Zweck des Vereins” und „Auflösung des Vereins” wie folgt gefaßt werden:

„ § ... Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts … „Steuerbegünstigte Zwecke” der AO.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des lokalen Rundfunks im Verbreitungsgebiet durch medienpädagogische Arbeit, durch das Erstellen von Programmen, die die Allgemeinheit fördern, und durch unentgeltliche Beratung und Betreuung von Nutzern und Interessenten für die Teilnahme am lokalen Rundfunk. Im Rahmen dieses Zwecks strebt der Verein insbesondere an,

  • allen Schichten der Bevölkerung den Zugang zum lokalen Rundfunk zu ermöglichen,
  • eine Selbstdarstellung von Bürgervereinen, Stadtteilinitiativen von im Sendegebiet lebenden Ausländern und anderen Personen und Vereinigungen zu ermöglichen,
  • das Bewußtsein für die eigene Umwelt und Umgebung zu fördern. Zu diesem Zweck organisiert der Verein Ausbildungs-, Weiterbildungs- und sonstige Förderungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, um sie für die Arbeit und den Umgang mit elektronischen Medien zu qualifizieren und sie zu befähigen, Programme zu gestalten, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird, z.B. auf den Gebieten der
  • lokalen Information und Kommunikation
  • lokalen Kunst und Kultur und des Heimatgedankens
  • lokalen Medienerziehung und -bildung
  • Förderung des Tier-, Natur- und Landschaftsschutzes
  • Verbraucherberatung
  • Völkerverst ändigung im Sendegebiet
  • Jugend- und Altenhilfe
  • Beratung in Fragen der Gesundheitshilfe
  • Gleichberechtigung der Geschlechter.

Der Verein hält die technischen und personellen Mittel für den Betrieb des Offenen Kanals vor, betreibt ihn entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und stellt ihn den Nutzern durch einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zur Verfügung.

Der Verein gibt Einzelpersonen, gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen und Institutionen die Gelegenheit, eigene direkt gesendete oder vorproduzierte Fernsehbeiträge herzustellen und zu verbreiten.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ ... Auflösung des Vereins

(…) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.”

Die vorstehende Fassung der gemeinnützigkeitsrechtlich relevanten Satzungsbestimmungen dient lediglich als Muster. Abweichende Formulierungen des Satzungszwecks und der Auflösungsbestimmungen, mit denen die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke der Rundfunkvereine in der Satzung zum Ausdruck gebracht wird, sind nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

AO § 52

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