Grundsätzlich unterliegen Lizenzzahlungen einer deutschen Gesellschaft an eine im VK ansässige Gesellschaft gem. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 oder 9 und § 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 EStG einem Steuerabzug inkl. Solidaritätszuschlag i. H. v. insgesamt 15,825 %.

Solange es sich bei dem VK noch um einen Mitgliedstaat der EU handelte oder es als solcher zu behandeln war, wurde die Steuer aufgrund des § 50a EStG für Lizenzgebühren auf Antrag nicht erhoben (§ 50 g Abs. 1 Satz 1 EStG).

Auch nach einem Ausscheiden des VK aus der EU bzw. dem Ablauf des Übergangszeitraums besteht die Möglichkeit, basierend auf Art. 12 Abs. 1 DBA-UK eine Herabsetzung des Steuerabzugs gem. § 50a EStG auf 0 % zu erreichen. Die Entlastung vom deutschen Steuerabzug kann entweder im Wege der Freistellung im Steuerabzugsverfahren (§ 50d Abs. 2 EStG a. F. § 50c Abs. 2 n. F.) oder durch nachträgliche Erstattung (§ 50d Abs. 1 EStG a. F., § 50x Abs. 3 EStG n. F.) erreicht werden.

Eine Schlechterstellung gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage kann sich u. U. dennoch ergeben, sofern man mit dem FG Köln (vgl. das zu einem schweizerischen Franchisegeber ergangene Urteil vom 14.11.2018, 2 K 202/10, IStR 2019, 751; Anm. Korff/Süß, a. a. O., 755 zu verbleibenden Unsicherheiten) in diesen Fällen regelmäßig die Dienstleistungsfreiheit vorrangig gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit für anwendbar hält mit der Folge, dass aufgrund fehlender Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit auf Drittstaaten eine "Korrektur" des § 50d Abs. 3 EStG durch einen Motivtest (vgl. EuGH vom 14.06.2018, C-440/17, DStR 2018, 1479, "GS") nicht zur Verfügung steht. Gibt es nachhaltige wirtschaftliche Gründe für die Einschaltung des UK-Lizenzgebers i. S. d. Motivtests, erfüllt dieser aber nicht sämtliche Voraussetzungen nach dem Wortlaut des § 50d Abs. 3 EStG in eigener Person, so besteht das Risiko, dass die Abkommensvergünstigung durch das BZSt versagt wird.

Zu beachten ist, dass auch § 50g EStG allein einen praxisrelevanten Schutz bieten kann, der mit dem Austritt des VK aus der EU wegfällt (s. dazu Herbst/Gebhardt, DStR 2016, 1705, 1711). Zahlt eine deutsche Kapitalgesellschaft Lizenzgebühren an eine Schwestergesellschaft in einem DBA-Staat, für die das DBA lediglich eine Teilentlastung von Quellensteuern vorsieht, wie dies insbes. gegenüber den meisten osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten der Fall ist (s. aber auch DBA-Italien oder DBA-Portugal), kommt unter den Voraussetzungen des § 50 g EStG eine Herabsetzung des Quellensteuersatzes auf 0 % in Betracht, wenn der gemeinsame Anteilseigner in der EU ansässig ist.

War daher in den Fällen des § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG (ein drittes Unternehmen hält unmittelbar die Anteile sowohl am Vergütungsgläubiger als auch am Vergütungsschuldner) das dritte Unternehmen im VK ansässig, liegt insofern nach dem Brexit bzw. nach Ablauf des Übergangszeitraums kein "verbundenes Unternehmen" i. S. d. § 50g Abs. 1 Satz 3 EStG mehr vor, da die Voraussetzungen des § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b Satz 2 EStG nicht mehr gegeben sind. Es kommt ggf. zur Anwendung des DBA mit dem Ansässigkeitsstaat des Vergütungsgläubigers mit einer ggf. bloßen Teilentlastung von Quellensteuern.

Auch im Zusammenhang mit der Entlastungsberechtigung von inländischer Quellensteuer auf Lizenzzahlungen ist auf die Verschärfungen des § 50d Abs. 3 EStG durch das AbzStEntModG hinzuweisen.

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