Schrifttum:

Ackermann, Beschränkte StPfl bei Einkünften aus KapVerm – Ausgewählte Probleme beim Inlandsbezug, IWB 2015, 270;

Dautzenberg, Europäische "Agenda" für das Ertragsteuerrecht im Jahr 2004: Die Richtlinien vom Juni 2003, BB 2004, 17;

Führich, Auswirkungen der Zins- und Lizenzrichtlinie auf Abzugsbeschränkungen im deutschen Steuerrecht, Ubg 2009, 30;

Goebel/Jacobs, Unmittelbare Anwendbarkeit der ZLRL trotz Umsetzung in § 50g EStG?, IStR 2009, 87;

Hahn, Zur Gemeinschaftsrechtskonformität der Missbrauchsklausel in § 50g Abs 4 EStG – Zugleich ein Beitrag zur Auslegung der Zins-/Lizenzgebühren-Richtlinie, IStR 2010, 638;

Herbst/Gebhardt, Ausgewählte ertragsteuerliche Implikationen des Austritts eines Staats aus der EU am Bsp des Vereinigten Königreiches – Bestandsaufnahme, Folgenabschätzung und Handlungsempfehlungen, DStR 2016, 1705;

Kempf/Loose/Oskamp, Welche Praxisrelevanz besitzen Art 29 DBA-USA und vergleichbare Regelungen anderer DBA?, IStR 2017, 854;

Loose, Zentrale Aspekte des Referentenentwurfs zur Neugestaltung der Anti-Treaty-Shopping-Vorschrift, PIStB 2021, 45;

Schnitger/Gebhardt, Überlegungen zur geplanten Neufassung des § 50d Abs 3 EStG durch das AbzStEntModG, IStR 2021, 289.

I. Rechtsentwicklung

 

Rn. 1

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Vorschrift wurde durch das EG-Amtshilfe-AnpassungsG (EGAmtAnpG) v 02.12.2004 (BGBl I 2004, 3112) zur Umsetzung der Richtlinie 2003/49/EG des Rats v 03.06.2003 (ABl EU Nr L 157, 49) nebst den Anlagen 3 und 3a in das EStG aufgenommen. Gemäß der allg Anwendungsregel des § 52 Abs 59b S 1 EStG ist die Vorschrift erstmals auf Zahlungen nach dem 31.12.2003 anzuwenden. Für die EU-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern gilt die Vorschrift nach § 52 Abs 59b S 3 EStG für nach dem 30.03.2004 erfolgende Zahlungen.

Mit dem SteueränderungsG 2007 (StÄndG 2007) v 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652) wurde Abs 3 Nr 5 Buchst b Doppelbuchst cc neu gefasst, um klarzustellen, dass das Erfordernis der Ansässigkeit im EU-Raum auch für beherrschende Unternehmen gilt. Zugleich wurde ein neuer Abs 6 eingefügt, um das EU-Zusatzabkommen mit der Schweiz v 26.10.04 (ABl EU Nr L 385, 30) in nationales Recht umzusetzen. Die Abs 1–5 wurden insoweit für Zahlungen, die nach dem 30.06.2005 erfolgt sind, für entsprechend anwendbar erklärt.

Durch das JahressteuerG 2008 (JStG 2008) v 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wurde die Richtlinie 2006/98/EG v 20.11.2006 (ABl L 363, 129) in nationales Recht umgesetzt und insb der Anwendungsbereich der Vorschrift auf den EU-Beitritt von Bulgarien und Rumänien ausgedehnt sowie Anlage 3a zu § 50g EStG aufgehoben. In Abs 3 Nr 5 Buchst a wurde der Wortlaut des bisherigen Abs 3 Nr 6 angefügt mit entsprechender Aufhebung von Abs 3 Nr 6.

Mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wurden § 50g EStG und die Anlage zu § 50g EStG an die Richtlinie 2013/13/EU v 13.05.2013 (ABl EU L 141, 30) rückwirkend auf den Beitritt Kroatiens zum 01.07.2013 angepasst.

Das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) v 02.06.2021 (BGBl I 2021, 1259) bewirkte eine Neufassung des Abs 4. Es handelte sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neuregelung der Vorschrift des § 50d Abs 3 EStG. Letztere war erforderlich geworden, da der EuGH die bisherige Fassung des § 50d Abs 3 EStG als unionsrechtswidrig einstufte. Der Gesetzgeber sah aufgrund des Verweises auf die neue Fassung des § 50d Abs 3 EStG nicht länger einen Bedarf für die bislang in § 50g Abs 4 S 1 enthaltene separate Missbrauchsverhinderungsregelung.

II. Inhalt und Bedeutung

 

Rn. 2

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Vorschrift des § 50g EStG dient der Umsetzung der Zins- und Lizenzrichtlinie (Richtlinie 2003/49/EG des Rats v 03.06.2003, ABl EU Nr L 157, 49) in das nationale Steuerrecht. Um ein reibungsloses Funktionieren des EU-Binnenmarkts zu gewährleisten, soll der Zins- und Lizenzgebührenfluss zwischen verbundenen Unternehmen erleichtert und eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Hierzu sieht § 50g EStG für KapGes eine antragsgebundene vollständige Entlastung vom Steuerabzug bei grenzüberschreitenden Zins- und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen in der EU sowie im Verhältnis zur Schweiz vor.

Der Hauptanwendungsfall für die Nutzung der durch § 50g EStG gewährten Begünstigung besteht in der Praxis darin, dass das jeweils einschlägige DBA ausnahmsweise keine vollständige Quellensteuerbefreiung für Lizenzgebühren vorsieht. Denn sowohl für Zinsen als auch für Lizenzgebühren gelingt bereits auf Basis der Mehrzahl der von Deutschland mit den anderen EU-Mitgliedstaaten abgeschlossenen DBA eine vollständige Beseitigung einer Quellensteuerbelastung. Hinzu kommt, dass für Zinszahlungen bereits nach nationalem deutschem Steuerrecht im Regelfall keine Quellensteuer einzubehalten ist. So besteht für Zinszahlungen nur ausnahmsweise ein beschrä...

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