Rn. 2

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Vorschrift des § 50g EStG dient der Umsetzung der Zins- und Lizenzrichtlinie (Richtlinie 2003/49/EG des Rats v 03.06.2003, ABl EU Nr L 157, 49) in das nationale Steuerrecht. Um ein reibungsloses Funktionieren des EU-Binnenmarkts zu gewährleisten, soll der Zins- und Lizenzgebührenfluss zwischen verbundenen Unternehmen erleichtert und eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Hierzu sieht § 50g EStG für KapGes eine antragsgebundene vollständige Entlastung vom Steuerabzug bei grenzüberschreitenden Zins- und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen in der EU sowie im Verhältnis zur Schweiz vor.

Der Hauptanwendungsfall für die Nutzung der durch § 50g EStG gewährten Begünstigung besteht in der Praxis darin, dass das jeweils einschlägige DBA ausnahmsweise keine vollständige Quellensteuerbefreiung für Lizenzgebühren vorsieht. Denn sowohl für Zinsen als auch für Lizenzgebühren gelingt bereits auf Basis der Mehrzahl der von Deutschland mit den anderen EU-Mitgliedstaaten abgeschlossenen DBA eine vollständige Beseitigung einer Quellensteuerbelastung. Hinzu kommt, dass für Zinszahlungen bereits nach nationalem deutschem Steuerrecht im Regelfall keine Quellensteuer einzubehalten ist. So besteht für Zinszahlungen nur ausnahmsweise ein beschränktes Besteuerungsrecht dem Grunde nach, zB bei einem gewinnabhängigen Darlehen oder einer Wandelanleihe (§ 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG) sowie bei mit Grundstücken oder Schiffen abgesicherten Darlehen (§ 49 Abs 1 Nr 5 Buchst c Doppelbuchst aa EStG); dazu s § 49 Rn 244 (Viebrock).

 

Beispiel 1:

Eine GmbH mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland zahlt an ihre in Polen steuerlich ansässige Alleingesellschafterin, eine Spólka z ograniczona odpowiedzialnoscia (Sp z oo), eine fremdvergleichskonforme Lizenzgebühr für die Überlassung eines Patents.

Die aus deutscher Steuersicht nach dem zweistufigen Rechtstypenvergleich als eine KapGes einzustufende Sp z oo ist mit den erzielten Lizenzgebühren gemäß § 2 Nr 1 KStG iVm § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f Doppelbuchst aa EStG in Deutschland beschränkt stpfl. Nach § 50a Abs 1 Nr 3 EStG wird die KSt im Wege des Steuerabzugs erhoben und der Steuersatz beträgt einschließlich SolZ 15,825 % (§ 50a Abs 2 EStG; dazu s § 50a Rn 33 (Loose)). Das zwischen Deutschland und Polen abgeschlossene DBA sieht in seinem Art 12 Abs 2 eine Quellensteuerreduktion vor, jedoch nur auf 5 %. Bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 50g EStG wird die Quellensteuer – unter den Voraussetzungen der § 50c EStG und § 50d EStG – hingegen in Gänze nicht erhoben.

Der Hauptkritikpunkt an der Norm des § 50g EStG ist in der Praxis, dass sein Anwendungsbereich ausschließlich auf unmittelbar verbundene Unternehmen beschränkt ist und lediglich mittelbar verbundene Unternehmen die Begünstigung dementsprechend nicht in Anspruch nehmen können:

 

Beispiel 2:

Sachverhalt wie Bsp 1. Die Sp z oo sei nunmehr jedoch nicht mehr unmittelbar iHv 100 % an der GmbH beteiligt, sondern infolge einer zwischengeschalteten Société à responsabilité limitée (SARL), einer in Frankreich steuerlich ansässigen KapGes, nur mittelbar, aber nach wie vor iHv durchgerechneten 100 %.

Mangels unmittelbarer Beteiligung der Sp z oo an der GmbH kann die nach dem DBA verbleibende Quellensteuerbelastung iHv 5 % nicht mehr auf Basis des § 50g EStG eliminiert werden, sodass sie eine Definitivbelastung darstellt.

Zudem erfasst § 50g EStG nur Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen und deren Betriebsstätten in der Rechtsform der KapGes, nicht aber Zahlungen natürlicher Personen oder PersGes.

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