Nach Auffassung des BFH ist eine tatsächliche Verständigung ausschließlich dann zulässig, wenn

  • es sich um eine Einigung über den der Besteuerung zugrunde zu legenden tatsächlichen Sachverhalt handelt und
  • die Sachverhaltsermittlung im konkreten Fall erschwert ist.[1]
 
Wichtig

Sachverhalt muss in der Vergangenheit liegen

Der Sachverhalt als solcher muss abgeschlossen sein, d. h. in der Vergangenheit liegen. Beispielhafte Sachverhaltsprobleme sind:[2]

  • Abgrenzung Erhaltungs-/Herstellungswand,
  • Nichtabziehbarkeit von Betriebsausgaben,[3]
  • Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht,[4]
  • Angemessenheit der Geschäftsführer-Gesamtausstattung,[5]
  • fehlende Aufzeichnungen,
  • Rohgewinnaufschlag,
  • Entnahmezeitpunkt,
  • Entnahmewert,
  • Nutzungsdauer,
  • Einkunftserzielungsabsicht.

Sachverhaltsaufklärung muss schwierig sein

Erschwerte Umstände liegen z. B. vor, wenn Sachverhalte gar nicht oder nur

  • mit überdurchschnittlichem Arbeits- und Zeitaufwand und/oder
  • mit überdurchschnittlicher Zeitdauer ermittelt werden können.

In der Praxis wird das Finanzamt auf das Verhältnis zwischen voraussichtlichem Arbeitsaufwand und steuerlichem Erfolg abstellen und auch die Risiken eines Finanzgerichtsprozesses prüfen.

 
Praxis-Tipp

Finanzamt muss zunächst Sachverhaltsaufklärung betreiben

Kommen Steuerpflichtige ihrer Mitwirkungspflicht nach § 90 AO vollkommen nach und erfüllt andererseits das Finanzamt seine Aufklärungspflicht nicht, weil es z. B. den Steuerfall nicht auch zugunsten des Steuerpflichtigen prüft,[6] trägt die Finanzbehörde die Beweislast für steuerlich relevante Vorgänge. Steuerpflichtige sollten sich in solchen Fällen nicht zum Abschluss einer Verständigung "überreden" lassen, sondern ihre Rechte erforderlichenfalls mittels Rechtsbehelfs und Klage durchsetzen.

Eine tatsächliche Verständigung über die steuerlich relevante Höhe einer Aktienbeteiligung ist nicht unzulässig, weil sie zu einem offenbar unzutreffendem Ergebnis führt, wenn bei dem Erwerb der Beteiligung handelsrechtliche Meldepflichten nicht erfüllt worden sind.[7]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge