Anwendung der tatsächlichen Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten
Tatsächliche Verständigung
Bei der tatsächlichen Verständigung handelt es sich um ein in der Praxis angewandtes Instrument zur Klärung genau bestimmter Sachverhalte zwischen Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen.
Ergänzung des BMF-Schreibens
Das BMF-Schreiben v. 30.7.2008, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben v. 15.4.2019 (vgl. News), wurde aktuell ergänzt. Die Finanzverwaltung stellt in Tz. 4.1 am Ende klar:
"Bei Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte ist das Instrument der tatsächlichen Verständigung nur zurückhaltend anzuwenden. Auf die bestehenden Instrumente der internationalen Verwaltungszusammenarbeit, z. B. die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Betriebsprüfung, sowie insbesondere § 162 Absatz 2 bis 4 AO wird hingewiesen."
In der Tz. 5.5 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt. "Soll im Einzelfall der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten erfolgen (Tz. 4.1. Absatz 2), sollte die tatsächliche Verständigung zusätzlich auch von der (ggf. im Ausland ansässigen) Konzernspitze unterzeichnet werden."
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