Der vom Finanzamt erlassene Gewerbesteuermessbescheid bildet für die jeweilige Gemeinde einen Grundlagenbescheid. Der dort ermittelte Gewerbesteuermessbetrag ist mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde zu vervielfachen.[1] Soll die Aufhebung eines Gewerbesteuermessbetrags erreicht werden, ist demnach nicht der Gewerbesteuermessbetrag, sondern der um den jeweiligen Hebesatz vervielfachte Messbetrag für die Bemessung des Streitwerts maßgebend.[2] Wird nur eine Herabsetzung des Messbetrags angestrebt, bildet die Differenz aus begehrten und ursprünglich festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag, vervielfacht um den Hebesatz der jeweiligen Gemeinde, den Streitwert.

Wird der Streit um eine Verlustfeststellung (§ 10a GewStG) geführt, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen, sofern sich die konkreten Auswirkungen auf die Gewerbesteuer in Folgejahren im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels nicht feststellen lassen.[3]

Auch im Verfahren betreffend die Gewerbesteuerzerlegung muss versucht werden, den Streitwert genau zu ermitteln.[4] Werden gegen den Zerlegungsbescheid jedoch keine konkreten Einwendungen erhoben und lässt sich der Streitwert auch nicht annähernd schätzen, ist der Auffangwert von 5.000 EUR heranzuziehen.[5]

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