Bei Streit um die Gewährung eines Erstattungsbetrags, ist dieser gleich dem Streitwert. Bei einer Rückforderung geht es dementsprechend um den streitigen Rückforderungsbetrag. Bei Sanktionen ist der Streitwert gleich dem streitigen Sanktionsbetrag. Beim Streit um den Ausfuhrnachweis als solchem soll der Auffangwert von 5 000 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen sein wie auch beim Streit über die Fristverlängerung hinsichtlich des Nachweises der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten.

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