(1) 1Für die Einsicht in elektronische Akten wird ihr Inhalt, soweit Einsicht gewährt werden soll, in Form des Repräsentats zum Abruf bereitgestellt. 2Auf dem Repräsentat ist der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, dauerhaft erkennbar anzubringen. 3Dem Repräsentat soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 8 Nummer 1[1] [Bis 30.06.2021: § 7 Nummer 1] bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht.

 

(2) 1Die Bereitstellung erfolgt für 30 Tage. 2Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf die Bereitstellung, das Datum des Stands der elektronischen Akte sowie auf das Datum, an dem die Bereitstellung endet, hinzuweisen.

 

(3) 1Der Abruf ist über das Internet möglich. 2Die Internetseite wird in geeigneter Weise bekanntgemacht. 3Der Abruf darf nur erfolgen, wenn sich die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, hinreichend sicher authentisiert hat. 4Der abzurufende Inhalt ist nach dem Stand der Technik verschlüsselt zu übertragen. 5Er soll auf dem System der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, gespeichert werden können.

 

(4) Bei der Einrichtung der Internetseite für ein Akteneinsichtsportal sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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