Referentenentwurf: Das BMF und das BMJ haben am 12.4.2023 einen gemeinsamen Referentenentwurf für das ZuFinG[25] vorgelegt, welcher

  • die Aufhebung der Einkommensgrenze für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Beteiligungen nach § 13 Abs. 1 S. 1 5. VermBG und
  • zugleich die Erhöhung des Höchstbetrags für geförderte vermögenswirksame Leistungen in Beteiligungen i.S.d. § 13 Abs. 1 S. 1 5. VermBG nach § 13 Abs. 2 5. VermBG von derzeit 400 EUR auf 1.200 EUR zur Steigerung der Attraktivität der vermögenswirksamen Leistungen

vorsah.

Ziel der geplanten Änderungen: Durch die Streichung der Einkommensgrenze sollten zukünftig auch Arbeitnehmergruppen vom Anwendungsbereich des 5. VermBG erfasst werden, die unter der bisherigen Rechtslage aufgrund der Überschreitung der Einkommensgrenzen keinen Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage haben, was insbesondere eine Förderung von mittleren und höheren Einkommen bedeutet hätte.[26] Ferner sollten auch Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber in aller Regel keine Beteiligungen mit steuerlicher Förderung i.S.d. § 3 Nr. 39 anbieten (z.B. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sowie bei Kirchen oder Verbänden), einen Vermögensaufbau über Beteiligungen betreiben können.[27]

Fehlende Umsetzung im Regierungsentwurf: Der inzwischen veröffentlichte Regierungsentwurf für das ZuFinG[28] sieht nun allerdings keinerlei Änderungen im 5. VermBG mehr vor. Die bisherige Rechtslage soll demnach unverändert beibehalten werden.

Beachten Sie: Andere Änderungen steuerlicher Regelungen im Zusammenhang mit dem Vermögensaufbau durch Arbeitnehmer – wie etwa die Erhöhung des steuerfreien Vorteils des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen i.S.d. § 2 5. VermBG nach § 3 Nr. 39 EStG von derzeit 1.440 EUR auf 5.000 EUR – sind allerdings unverändert vom Referentenentwurf in den Regierungsentwurf übernommen worden.[29]

[25] Referentenentwurf ZuFinG v. 12.4.2023.
[26] Referentenentwurf ZuFinG v. 12.4.2023, 142.
[27] Referentenentwurf ZuFinG v. 12.4.2023, 142.
[28] Regierungsentwurf ZuFinG v. 16.8.2023, BT-Drucks. 20/8292.
[29] Referentenentwurf ZuFinG v. 12.4.2023, 27; Regierungsentwurf ZuFinG v. 16.8.2023, BT-Drucks. 20/8292, 36.

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