(1) 1Auf die Verwaltung und Wirtschaftsführung der örtlichen Stiftungen im Sinne des § 101 der Gemeindeordnung finden die Vorschriften der Gemeindeordnung Anwendung. 2Auf die Verwaltung und Wirtschaftsführung der übrigen kommunalen Stiftungen finden die für die kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts geltenden Vorschriften Anwendung, bei denen sie errichtet sind.

 

(2) Im übrigen finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe Anwendung:

 

1.

An die Stelle von § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9 bis 13 und § 20 Abs. 2 bis 5 treten die für die kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts geltenden Bestimmungen über die Aufsicht.

 

2.

In den Vorschriften über den Vermögensanfall (§ 87c Absatz 1 Satz 3 und 4 BGB[1] [Bis 30.06.2023: § 88 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches] und § 19) tritt an die Stelle des Fiskus des Landes die kommunale Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

 

3.

Bekanntmachungen nach §§ 16 und 19[2] [Ab 01.01.2027: § 21] werden, wenn das Landratsamt nach Nummer 4 Stiftungsbehörde ist, nach den für die öffentlichen Bekanntmachungen des Landkreises geltenden Bestimmungen durchgeführt. 2Ist der örtliche Wirkungskreis einer Stiftung nach ihrer Satzung auf eine Gemeinde begrenzt, kann die Bekanntmachung auch in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Gemeinde bestimmten Form durchgeführt werden.

 

4.

3Stiftungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 ist die Rechtsaufsichtsbehörde der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, bei der die Stiftung errichtet ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[2] Anzuwenden bis 31.12.2026.

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